Object: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

ber Beiträge von den Arbeitern unb Arbeitgebern, sowie zur Aus 
zahlung ber fälligen Renten, — bie Organisation eines Reichs-Ver- 
sichernngs-Amtes zur Leitung unb Kontrolle ber Geschäfts- und Kassen 
führung bei ben 23 Alterskassen u. s. w., — alle biese Organisationen 
können erst nach Genehmigung jener acht Grundsätze zur Be 
ratung gelangen. 
Aber ein Gesetz, welches nur nach Maßgabe dieser acht Grund 
sätze erlassen wurde, könnte weder die Arbeiterbevölkerung, noch die 
Gemeinden vollkommen befriedigen, weil die Rentenzahlung mit 
dem 56. Lebensjahre beginnt, und ihrer Erwerbung eine 3 7jährige 
Beitragszahlung vorausgehen soll. Diese Bedingung kann nur von 
solchen Arbeitern erfüllt werden, welche das 18. Lebensjahr noch nicht 
überschritten haben. Hiernach würden sämmtliche gegenwärtige Arbeiter- 
Generationen vom vollendeten 19. Lebensjahre aufwärts von 
der Erwerbung der Rente ausgeschlossen, und ebenso würden die 
Gemeinden ihre bisherige Unterstützungspflicht gegen die Altersschwachen 
noch bis zum Aussterben dieser Generationen zu erfüllen haben. 
Wenn wir uns jedoch vergegenwärtigen, daß ihre unterstützungs 
bedürftigen Alten über 4 Millionen zählen und daß die Gemeinden 
neben ihren sonstigen Geldleistungen nicht im Stande sind, jene Alters 
schwachen ausreichend zu unterstützen, so müssen wir anerkennen: 
Es ist billig, daß das Gesetz über Altersversicherung nicht bloß die 
Bedürfnisse der zukünftigen, sondern auch der gegenwärtigen Zeit- 
periode befriedigt, daß es beiden Teilen, dell Gemeinden und den 
Arbeitern schon jetzt hilft. 
Hiermit erhalten wir die neue Aufgabe: 
Für die Uebergangszeit vom Jahre des Erlasses der 
Altersversicherung bis zum Jahre der beginnenden Renten 
zahlungen, also für einen Zeitraum von 37 Jahren, solche 
Mittel und Wege vorzuschlagen, durch welche den Gemeinden 
unb altersschwachen Arbeitern geholfen wird. 
In: vorigen Abschnitt haben wir unter Anschluß all die gesetz 
lichen Bestimmungen die Erweiterung der Gemeinde-Verbünde in den 
Reichsverband als das richtige Mittel bezeichnet, um eine gleich 
mäßige Verteilung der Unterstützungslast zu ermöglichen. 
Auch für die Beschaffung der Geldmittel zur Lösung der vorstehenden 
Ausgabe können wir keinen anderen, als den Reichsverband vorschlagen, 
denn die Aufgabe umfaßt sämmtliche Gemeinden und Arbeiter des Reichs. 
Von diesem Standpunkte ausgehend haben wir nur die Wege 
aufzusuchen, auf welchen die Reichshülfe am zweckmäßigsten 
gewährt wird und stellen zwei Vorschläge zur Erwägung, jedoch beide 
nur als prinzipielle, denn wenn die Kosten für ihre vollständige 
Ausführung zu groß erscheinen, so können beide Vorschläge, je nach 
dem Maße der Geldbewilligung modifizirt resp. ihre Kosten auf 
die Hälfte, oder ein Drittel re. ermäßigt werden. 
1. Alle über 19 und unter 31 Jahre alten Arbeiter, im ganzen 
12 Jahrgänge, sind als Mitglieder in die Altersbank aufzu 
nehmen, nub
	        
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