ber Beiträge von den Arbeitern unb Arbeitgebern, sowie zur Aus
zahlung ber fälligen Renten, — bie Organisation eines Reichs-Ver-
sichernngs-Amtes zur Leitung unb Kontrolle ber Geschäfts- und Kassen
führung bei ben 23 Alterskassen u. s. w., — alle biese Organisationen
können erst nach Genehmigung jener acht Grundsätze zur Be
ratung gelangen.
Aber ein Gesetz, welches nur nach Maßgabe dieser acht Grund
sätze erlassen wurde, könnte weder die Arbeiterbevölkerung, noch die
Gemeinden vollkommen befriedigen, weil die Rentenzahlung mit
dem 56. Lebensjahre beginnt, und ihrer Erwerbung eine 3 7jährige
Beitragszahlung vorausgehen soll. Diese Bedingung kann nur von
solchen Arbeitern erfüllt werden, welche das 18. Lebensjahr noch nicht
überschritten haben. Hiernach würden sämmtliche gegenwärtige Arbeiter-
Generationen vom vollendeten 19. Lebensjahre aufwärts von
der Erwerbung der Rente ausgeschlossen, und ebenso würden die
Gemeinden ihre bisherige Unterstützungspflicht gegen die Altersschwachen
noch bis zum Aussterben dieser Generationen zu erfüllen haben.
Wenn wir uns jedoch vergegenwärtigen, daß ihre unterstützungs
bedürftigen Alten über 4 Millionen zählen und daß die Gemeinden
neben ihren sonstigen Geldleistungen nicht im Stande sind, jene Alters
schwachen ausreichend zu unterstützen, so müssen wir anerkennen:
Es ist billig, daß das Gesetz über Altersversicherung nicht bloß die
Bedürfnisse der zukünftigen, sondern auch der gegenwärtigen Zeit-
periode befriedigt, daß es beiden Teilen, dell Gemeinden und den
Arbeitern schon jetzt hilft.
Hiermit erhalten wir die neue Aufgabe:
Für die Uebergangszeit vom Jahre des Erlasses der
Altersversicherung bis zum Jahre der beginnenden Renten
zahlungen, also für einen Zeitraum von 37 Jahren, solche
Mittel und Wege vorzuschlagen, durch welche den Gemeinden
unb altersschwachen Arbeitern geholfen wird.
In: vorigen Abschnitt haben wir unter Anschluß all die gesetz
lichen Bestimmungen die Erweiterung der Gemeinde-Verbünde in den
Reichsverband als das richtige Mittel bezeichnet, um eine gleich
mäßige Verteilung der Unterstützungslast zu ermöglichen.
Auch für die Beschaffung der Geldmittel zur Lösung der vorstehenden
Ausgabe können wir keinen anderen, als den Reichsverband vorschlagen,
denn die Aufgabe umfaßt sämmtliche Gemeinden und Arbeiter des Reichs.
Von diesem Standpunkte ausgehend haben wir nur die Wege
aufzusuchen, auf welchen die Reichshülfe am zweckmäßigsten
gewährt wird und stellen zwei Vorschläge zur Erwägung, jedoch beide
nur als prinzipielle, denn wenn die Kosten für ihre vollständige
Ausführung zu groß erscheinen, so können beide Vorschläge, je nach
dem Maße der Geldbewilligung modifizirt resp. ihre Kosten auf
die Hälfte, oder ein Drittel re. ermäßigt werden.
1. Alle über 19 und unter 31 Jahre alten Arbeiter, im ganzen
12 Jahrgänge, sind als Mitglieder in die Altersbank aufzu
nehmen, nub