verfügt und Mar zum Teil von Anverwandten des Gemeinschuldners,
Im einzelnen waren bei 5 Grundstücken
die Mieten zediert, bei 6 Grundstücken der Nießbrauch eingetragen
und bei 1 Grundstück die Mieten gepfändet."
Nach Drucklegung der Eingabe liefen noch folgende Zuschriften
ein:
Zwickau. Vizelokalrichter O. Zwickau schreibt:
„Ich kann Ihnen voll bestätigen, daß bei der größten
Anzahl der Zwangsverwaltungen Pfändungen der Mietzinsen
vorliegen und dadurch die Hypothekengläubiger auf
das Empfindlichste geschädigt werden.
Noch härter ist es aber, daß eine Mietzinspfändung
trotz der Beschlagnahme des Grundstücks durch Zwangsverwaltung,
nach Ablauf der in 8 1124 des BGB. gedachten
zwei Vierteljahre, nach erfolgter Zwangsversteigerung des
Grundstücks dem Ersteher gegenüber wieder aufleben kann."
Braunschweig. Justizrat H. schreibt:
„Mir ist im allgemeinen Wohl bekannt, daß in den
meisten Fällen zur Zeit der Beschlagnahme die Mieten abgetreten
oder gepfändet sind."