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cntwurfes über Tarifverträge voraus. So wie er jetzt ist,
wird dieser nämlich keineswegs zur Verhütung von Arbeits
kämpfen führen: er wird unter Umständen diese sogar ver
anlassen.
Es ist das große Unglück des deutschen Volkes, daß die
Spaltung, die seit der Reformation in ihm besteht, sich wie
auf allen Gebieten des Lebens, so auch auf dem der Arbeiter
frage geltend macht. Infolge derselben haben wir nicht, wie
in England, in jedem Gewerbe nur eine, sondern mindestens
zwei, wo parteipolinsche Gegensätze bestehen, die auf diesem
Gebiete indes zu überwinden gewesen wären, drei, im Ruhr
gebiet infolge der großen Anzahl polnischer Arbeiter sogar
vier Gewerkschaften. Eine Wirkung dieser Mehrzahl ist, daß
es in den einzelnen Gewerben auch keinen ohne weiteres für
alle Arbeiter gültigen Tarifvertrag gibt; mit jeder Art von
Gewerkschaft muß ein besonderer Tarifvertrag geschlossen wer
den, damit sie ihn anerkenne. Run gibt es im heutigen In
dustriebetrieb für gleichartige Tätigkeiten keine indivi
duellen Arbeitsbedingungen mehr. Dies gilt ganz besonders
für die Regelung der Arbeitszeit, deren Anfang, Pausen und
Ende. Das ist die Folge der modernen Technik, die ein Zu
sammenarbeiten und gleichzeitige Benutzung der Arbeits
mittel voraussetzt. Es gilt aus Konkurrenzrücksichten auch für
die Lohnregelung in verschiedenen gleichartigen Betrieben. Die
Arbeitsbedingungen müssen für gleichartige Arbeiter, vor
allem in denselben Detneben, in der Hauptsache auch in
gleichartigen Betrieben desselben Industriegebietes einheitliche
sein. Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes aber sieht vor,
daß innerhalb desselben Industriegebiets für dasselbe Ge
werbe mehrere Tarifverträge abgeschlossen werden können,
und daß es nach § 21 desselben dem Tarifamt zustehen soll,
einem dieser Tarifverträge allgemeine Verbindlichkeit zu ver
leihen. Es ist nicht gesagt, daß dies der Tarifvertrag sein
muß, dem die Mehrheit der einschlägigen Arbeiter zugestimmt
hat. Es ist in das Ermessen der Behörde gestellt, den Tarif
vertrag, den sie für allgemein verbindlich erklären will, zu be
stimmen; es ist nur der vage Ausdruck gebraucht „Tarifver
träge, die für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen des Be-
rufskreifes in dem Tarifgebiete überwiegende Bedeutung er
langt haben". Das legt alles in das Ermessen der Bureau
kratie und schließt nicht aus, daß die vorgesetzte Behörde auch
einen mit der Minderheit der Arbeiter abgeschlossenen Tarif
vertrag für allgemein verbindlich erklärt, wenn dieser ihr als
von größerer Bedeutung als der mit der Mehrheit abgeschlossene
erscheint. Wer die Rivalitäten zwischen den verschiedenen