Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

216  Die  Verwundeten  und  Kranken  im  Seekrieg.
Personen  oder  von  amtlich  anerkannten  Hilfsgesellschaften  neutraler
Staaten  ausgerüstet  worden  sind,  sind  zu  achten  und  von  der  Wegnahme ­
  ausgeschlossen  unter  der  Bedingung,  daß  sie  sich  der  Leitung
eines  der  Kriegführenden  mit  vorgängiger  Einwilligung  ihrer  eigenen
Regierung  und  mit  der  Ermächtigung  des  Kriegführenden  selbst  unterstellt ­
  haben  und  daß  dieser  ihren  Namen  zu  Beginn  oder  im  Verlaufe
der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber  vor  irgendwelcher  Verwendung,
dem  Gegner  bekanntgemacht  hat.
Die  bezeichneten  Schiffe  sollen  den  Verwundeten,  Kranken  und
Schiffbrüchigen  der  Kriegführenden  ohne  Unterschied  der  Nationalität ­
  Hilfe  und  Beistand  gewähren.  Die  Regierungen  verpflichten
sich,  diese  Schiffe  zu  keinerlei  militärischen  Zwecken  zu  benutzen.  Diese
Schiffe  dürfen  in  keiner  Weise  die  Bewegungen  der  Kriegsschiffe  behindern. ­
  Während  des  Kampfes  und  nach  dem  Kampfe  handeln  sie
auf  ihre  eigene  Gefahr.  Die  Kriegführenden  üben  über  sie  ein  Aufsichts-
  und  Durchsuchungsrecht  aus;  sie  können  ihre  Hilfe  ablehnen,
ihnen  befehlen,  sich  zu  entfernen,  ihnen  eine  bestimmte  Fahrtrichtung
vorschreiben,  einen  Kommissar  an  Bord  geben  und  sie  auch  zurückhalten, ­
  wenn  besonders  erhebliche  Umstände  es  erfordern.  Tie  Kriegführenden ­
  sollen  die  den  Lazarettschiffen  gegebenen  Befehle  soweit
wie  möglich  in  deren  Schiffstagebuch  eintragen.
Die  militärischen  Lazarettschiffe  sind  kenntlich  zu  machen  durch  einen
äußeren  weißen  Anstrich  mit  einem  wagerecht  laufenden,  etwa  anderthalb ­
  Meter  breiten  grünen  Streifen.  Die  anderen  Lazarettschiffe  sind
kenntlich  zu  machen  durch  einen  äußeren  weißen  Anstrich  mit  einem
wagrecht  laufenden,  etwa  anderthalb  Meter  breiten  roten  Streifen.
Die  Boote  dieser  Schiffe  sowie  die  kleinen,  zum  Lazarettdienste  verwendeten ­
  Fahrzeuge  müssen  durch  einen  ähnlichen  Anstrich  kenntlich
gemacht  sein.  Alle  Lazarettschiffe  sollen  sich  dadurch  erkennbar  machen,
daß  sie  neben  der  Nationalflagge  die  in  dem  Genfer  Abkommen  vorgesehene ­
  weiße  Flagge  mit  dem  roten  Kreuz  und  außerdem,  sofern
sie  einem  neutralen  Staate  angehören,  am  Hauptmaste  die  Nationalflagge ­
  des  Kriegführenden,  dessen  Leitung  sie  sich  unterstellt  haben,
hissen.  Lazarettschiffe,  die  gemäß  Art.  4  vom  Feinde  zurückgehalten
werden,  haben  die  Nationalflagge  des  Kriegführenden,  dem  sie  unterstellt ­
  sind,  niederzuholen.  Wollen  sich  die  vorstehend  erwähnten
Schiffe  und  Boote  auch  während  der  Nacht  den  ihnen  gebührenden
Schutz  sichern,  so  haben  sie  mit  Genehmigung  des  Kriegführenden,  den
            
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