216 Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg.
Personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler
Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme
ausgeschlossen unter der Bedingung, daß sie sich der Leitung
eines der Kriegführenden mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen
Regierung und mit der Ermächtigung des Kriegführenden selbst unterstellt
haben und daß dieser ihren Namen zu Beginn oder im Verlaufe
der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung,
dem Gegner bekanntgemacht hat.
Die bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Nationalität
Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten
sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen. Diese
Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe behindern.
Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie
auf ihre eigene Gefahr. Die Kriegführenden üben über sie ein Aufsichts-
und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen,
ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung
vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben und sie auch zurückhalten,
wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern. Tie Kriegführenden
sollen die den Lazarettschiffen gegebenen Befehle soweit
wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen.
Die militärischen Lazarettschiffe sind kenntlich zu machen durch einen
äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa anderthalb
Meter breiten grünen Streifen. Die anderen Lazarettschiffe sind
kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem
wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen.
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen, zum Lazarettdienste verwendeten
Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich
gemacht sein. Alle Lazarettschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen,
daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Abkommen vorgesehene
weiße Flagge mit dem roten Kreuz und außerdem, sofern
sie einem neutralen Staate angehören, am Hauptmaste die Nationalflagge
des Kriegführenden, dessen Leitung sie sich unterstellt haben,
hissen. Lazarettschiffe, die gemäß Art. 4 vom Feinde zurückgehalten
werden, haben die Nationalflagge des Kriegführenden, dem sie unterstellt
sind, niederzuholen. Wollen sich die vorstehend erwähnten
Schiffe und Boote auch während der Nacht den ihnen gebührenden
Schutz sichern, so haben sie mit Genehmigung des Kriegführenden, den