Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  sogenannten  Grundrechte

werden  auch  noch  ein  angebliches  Selbsterhaltungsrecht,  das  ins  commercii
  und  andere  mehr  gerechnet)  eingereiht,  die,  unabänderlich  und
dem  Begriff  des  Völkerrechts  immanent,  für  jeden  Staat  mit  Wirkung
gegen  jeden  Staat  zu  gelten  hätten.  Es  ist  das  Verdienst  Jellineks,
Triepels,  Heilborns  und  namentlich  Cavaglieris,  nachgewiesen
zu  haben,  daß  es  sich  hier  um  keine  Rechte  von  der  Art  handelt,  wie  sie
namentlich  die  naturrechtliche  Richtung  in  der  Völkerrechtswissenschaft
behauptet  hat.  Gleichwohl  aber  steckt  in  der  abgelehnten  Anerkennung
absolut  wirkender  Grundrechte  ein  richtiger  Kern:  Unter  ihnen  finden
sich  zum  Teil  für  alle  Mitglieder  der  Staatenfamilie  gültige  (Universal-)
Völkerrechtssätze,  denen  sich  jeder  in  die  VölkeriLchtsgemeinschaft  neu
eintretender  Staat,  eben  weil  sie  für  die  ganze  Völkerrechtsgemeinschaft
ausnahmslos  gelten,  unterwerfen  muß,  auf  die  er  sich  aber  auch  zu
seinen  Gunsten  berufen  darf.  Aus  der  Gleichheit  und  der  durch
Verträge  freilich  häufig  auf  ein  Minimum  reduzierten  Unabhängigkeit ­
  der  Staaten  folgt,  positiv,  daß  der  Staat,  soweit  nicht  vertragliche ­
  Bindungen  oder  Völkergewohnheitsrecht  entgegenstehen,  auch
nach  außen  allmächtig  ist,  negativ,  daß  jeder  Staat  einen  Angriff  auf
die  Elemente  eines  anderen  Staates  (Staatsgebiet,  Staatsgewalt,
Staatsvolk)  unterlassen  muß,  gleichgültig,  ob  dieser  Angriff  von  dem
Staate  selbst,  seinen  Staatsangehörigen  oder  von  Staatsfremden
von  seinem  Gebiete  aus  erfolgt.  Völkerrechtswidrig  sind  daher  ebensowohl ­
  Gebietsverletzungen  (der  Einmarsch  der  Franzosen  in  den  Maingau ­
  1920)  wie  willkürliche  Behandlung  der  Angehörigen  anderer
Staaten  und  auf  Lostrennung  von  fremden  Gebietsteilen  gerichtete
oder  geduldete  Bestrebungen,  wie  z.  B.  die  großserbische  Propaganda
gegen  Österreich-Ungarn,  die  den  Weltkrieg  mit  entfesselt  hat.
V.  Das  in  der  Wissenschaft  breit  erörterte  und  von  der  Staatenpraxis ­
  nur  zu  häufig,  wenn  es  der  jeweiligen  politischen  Konstellation
entsprach,  bereitwillig  geübte  Jnterventionsrecht  hat  im  Völkerrechtssystem ­
  keinen  Platz:Jntervention,das  heißt,  d  i  e  v  o  n  W  a  f  f  e  n  -
gewalt  begleitete  oder  von  der  Drohung  mit  ihr  unterstützte
Einmischung  in  irgend  welche  Angelegenheiten  eines  anderen ­
  Staates  ist  stets  völkerrechtswidrig,  a)  Dies  hat  nicht  nur  der
englische  Minister  Canning  im  Jahre  1823.  sondern  noch  klarer  der
amerikanische  Präsident  Monroe  in  seiner  Kongreßbotschaft  vom
2.  Dezember  1823  zum  Ausdruck  gebracht.  So  weit  die  Monroelehre
(negativ)  ein  Desinteressement,  in  der  Kongreßbotschaft  vom  4.  März
            
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