Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

12 Völkerrecht des Altertums. 
Grund des Völkerrechts Landesrecht schafft, wird hier erklärt, daß das 
bestehende, bzw. das noch zu schaffende Völkerrecht, sobald es für den 
Staat verbindlich geworden, Landesrecht ist. Es liegt also lediglich 
eine Antizipierung des Umgusses von Völkerrecht in Landesrecht vor. 
Dabei ist sür Art. 4 noch zu bemerken, daß nach seiner unglücklichen 
Fassung („allgemein anerkannte Sätze") nur universelles Völker 
recht und hier nur wieder Gewohnheitsrecht, weil beim Vertragsrecht 
die Vertragsparteien genau genannt sind, unter Art. 4 fällt. In allen 
anderen Fällen ist hingegen ein besonderer Umguß von Völkerrecht 
in Landesrecht, so wie wir ihn oben kennen gelernt haben, notwendig. 
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 
Beruht das Völkerrecht auf dem materiellen Moment der Interessen 
gemeinschaft und den ideellen der gemeinsamen Kultur, ist weiter ein 
Völkerrecht, wenigstens regelmäßig^, nur zwischen gleichen und un 
abhängigen Staaten möglich, so kann es nicht wunder nehmen, daß 
ein Völkerrecht im modernen Sinne dem Altertum wie der Neuzeit 
fremd gewesen ist. Ist deni heutigen Staatenleben der Gedanke der 
Jnterdepenz immanent, so beherrschte die Idee der Isoliertheit die 
Jahrhunderte bis in den Beginn der sog. Neuzeit hinein. Weder die 
Israeliten, die von der Idee des auserwählten Volkes ausgingen, 
noch die Griechen, die, stolz auf ihre Autarkie, auf andere Völker als 
Barbaren herabsahen und endlich nicht die Römer, mit deren Grund 
sätze: „ad versus hostem (d. h. dem Nichtrömer) aeterna auctoritas“ 
wie mit deren Tendenz auf Weltbeherrschung ein Völkerrecht unverein 
bar war, vermochten es daher zur Ausbildung eines solchen zu bringen. 
War dem griechischen Denken, das beweisen die Schriften vornehm 
lich des Pythagoras und der Stoiker, internationales Denken nicht 
fremd, so entsprach doch der Praxis viel mehr die Selbstgenügsamkeit 
eines Aristoteles, der isolierte Staat eines Plato. Man kann es höch 
stens als Ansätze eines Völkerrechts bezeichnen, wenn gewisse Sätze 
über die Gastfreundschaft und auch über die Unverletzlichkeit der Ge 
sandten bestanden, wenn im Rahmen Griechenlands der Amphi- 
ktyonenbund eine gewisse engere Verbindung, für den bestimmte 
Rechtssätze galten, schuf, und wenn uns Verträge, namentlich Friedens- 
i Auch zwischen unabhängigen und abhängigen Staaten gilt Völkerrecht, 
darüber später (§ 5).
	        
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