12 Völkerrecht des Altertums.
Grund des Völkerrechts Landesrecht schafft, wird hier erklärt, daß das
bestehende, bzw. das noch zu schaffende Völkerrecht, sobald es für den
Staat verbindlich geworden, Landesrecht ist. Es liegt also lediglich
eine Antizipierung des Umgusses von Völkerrecht in Landesrecht vor.
Dabei ist sür Art. 4 noch zu bemerken, daß nach seiner unglücklichen
Fassung („allgemein anerkannte Sätze") nur universelles Völker
recht und hier nur wieder Gewohnheitsrecht, weil beim Vertragsrecht
die Vertragsparteien genau genannt sind, unter Art. 4 fällt. In allen
anderen Fällen ist hingegen ein besonderer Umguß von Völkerrecht
in Landesrecht, so wie wir ihn oben kennen gelernt haben, notwendig.
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Beruht das Völkerrecht auf dem materiellen Moment der Interessen
gemeinschaft und den ideellen der gemeinsamen Kultur, ist weiter ein
Völkerrecht, wenigstens regelmäßig^, nur zwischen gleichen und un
abhängigen Staaten möglich, so kann es nicht wunder nehmen, daß
ein Völkerrecht im modernen Sinne dem Altertum wie der Neuzeit
fremd gewesen ist. Ist deni heutigen Staatenleben der Gedanke der
Jnterdepenz immanent, so beherrschte die Idee der Isoliertheit die
Jahrhunderte bis in den Beginn der sog. Neuzeit hinein. Weder die
Israeliten, die von der Idee des auserwählten Volkes ausgingen,
noch die Griechen, die, stolz auf ihre Autarkie, auf andere Völker als
Barbaren herabsahen und endlich nicht die Römer, mit deren Grund
sätze: „ad versus hostem (d. h. dem Nichtrömer) aeterna auctoritas“
wie mit deren Tendenz auf Weltbeherrschung ein Völkerrecht unverein
bar war, vermochten es daher zur Ausbildung eines solchen zu bringen.
War dem griechischen Denken, das beweisen die Schriften vornehm
lich des Pythagoras und der Stoiker, internationales Denken nicht
fremd, so entsprach doch der Praxis viel mehr die Selbstgenügsamkeit
eines Aristoteles, der isolierte Staat eines Plato. Man kann es höch
stens als Ansätze eines Völkerrechts bezeichnen, wenn gewisse Sätze
über die Gastfreundschaft und auch über die Unverletzlichkeit der Ge
sandten bestanden, wenn im Rahmen Griechenlands der Amphi-
ktyonenbund eine gewisse engere Verbindung, für den bestimmte
Rechtssätze galten, schuf, und wenn uns Verträge, namentlich Friedens-
i Auch zwischen unabhängigen und abhängigen Staaten gilt Völkerrecht,
darüber später (§ 5).