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statistischer Angelegenheiten der Provinz, in der Leitung und
Überwachung der staatlichen Erhebungen und allgemeinen Stati
stiken. Der Provinzialstatistiker wäre, um es kurz zu bezeichnen,
allgemeiner Wissenschaftsbeamter der Provinz, der nur hinsichtlich
der staatlichen Statistik Mittelsorgan der statistischen Zentralstelle
ist durch Überwachung der Erhebungsarbeiten und Bereitstellung
der fertigen Tabellen der Provinz.
Wie bei den Selbstverwaltungskörpern der Provinz, so
ließe sich natürlich auch in den Kreisen eine Statistikerstelle
einrichten. Dies um so eher, als bereits ein Kreis mit der Schaf
fung einer statistischen Berufsbeamtenstelle vorangegangen ist
und als es eine ganze Anzahl von Kreisen gibt, die sowohl
ihrer Bedeutung nach hinsichtlich der Volkszahl, als auch hin
sichtlich der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse eine
statistisch geschulte Kraft geradezu dringend haben müssen. Die
Stellung des Kreisstatistikers wäre analog der des Provinzialstatis
tikers, nur mit dem Unterschiede, daß der Kreisstatistiker in ge
wisser Beziehung hinsichtlich der staatlichen Statistik neben dem
Statistischen Landesamt auch dem Provinzialstatistiker nachge
ordnet wäre, indem er das Erhebungsmaterial, die Tabellen usw.
zunächst an den Provinzialstatistiker abliefern müßte. Diese Frage
ist aber gänzlich bedeutungslos und leicht zu regeln. Dem Land
rat wäre er nur als dem Vorsitzenden des Kreisausschusses unter
stellt, soweit überhaupt bei der souveränen Stellung des Statistikers
von einer Unterstellung des Statistikers die Rede sein kann 1 ). Seine
Aufgabe wäre die wissenschaftliche Darstellung der Kreisangelegen
heiten. Daß diese sehr gut Objekt sein können, beweisen die zahl
reichen verdienstlichen Veröffentlichungen des Kreises Teltow. Die
selbständige Bearbeitung der Kreisverhältnisse ist aber sogar ein Be
dürfnis. Nicht allein wegen der lokalen Interessen und Sonder
heiten, sondern zur Bewältigung und Erkenntnis der großen
innerpolitischen Aufgaben des Staates. Es sei nur an das Problem
der inneren Kolonisation erinnert, die eine Bevölkerungsfortschrei
bung und eine Erfassung der Wanderungsvorgänge zum mindesten
in den östlichen Provinzen geradezu zur nationalen Pflicht macht.
Welchen Wert derartige Untersuchungen haben, beweist das ver-
- 1 ) Es würde dieses natürlich ein Nebenherlaufen der Statistik mit der Verwaltung
zur Voraussetzung haben, wie dieses in gewissem Sinne und mutatis mutandis bei der
Katasterverwaltung der Fall ist, wo z. B. der Katasterkontrolleur, also sogar ein mittlerer
Beamter, »nicht unter der Kreisbehörde steht, sondern dem Landrat koordiniert ist«. Vgl.
Jacobi, Die Katasterverwaltung in Preußen. Verwaltungsarchiv, Bd. 21. S. 86.