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und zwar sofort oder nach einer angemessenen Frist,
die von den Hafenbehörden für erforderlich erachtet
wird für die Löschung desjenigen Teiles der La
dung, der angehalten ist oder den sie auf Grund
besonderer Erlaubnis löschen dürfen; in beiden Fäl
len sind jedoch die im vorhergehenden Artikel vorge
sehenen Zusagen zu geben.
Artikel 16. Wenn sich an Bord eines von den
vorhergehenden Artikeln berührten Schiffes eine La
dung befindet, welche nach den von den britischen
Prisengerichten vertretenen Regeln eine feindliche
Ladung ist, oder auch eine Ladung, welche die briti
schen See- oder Militärbehörden gegen Entschädigung
für die Bedürfnisse des Krieges an sich bringen wol
len, so darf solches Schiff den Hafen vor Löschung
der Ladung nicht verlassen.
Artikel 17. Die Vergünstigungen der Artikel 14
und 15 erstrecken sich nicht auf Schiffe, die zum Legen
telegraphischer Kabel bestimmt sind, auf Schiffe, die
zur Beförderung von flüssigen Brennmaterialien auf
hoher See bestimmt sind, auf Schiffe, deren Gehalt
mehr als 5000 Bruttotons beträgt, auch nicht auf
Schiffe, deren Schnelligkeit nach Ausweis der An
gaben in „Lloyds Register" 14 Knoten und darüber
beträgt, endlich nicht auf Handelsschiffe, deren Bau
art erkennen läßt, daß sie hergestellt waren, um in
Kriegsschiffe umgewandelt zu werden.
Artikel 18. Alle Personen, welche hiebei be
teiligt sind, haben den See- und militärischen Streit-
kräften Seiner Großbritannischen Majestät den von
diesen etwa erforderten Beistand zu leisten.
Artikel 19. Der vorliegenden.Verordnung unter
liegen nicht nur Einzelpersonen, sondern auch alle
Vereinigungen, Genossenschaften oder Gesellschaften,
die gesetzlich oder tatsächlich bestehen, jedoch unter
diesem Vorbehalt, daß in dem Falle, wenn eine
dieser Vereinigungen, Genossenschaften oder Gesell
schaften sowohl in Ägypten wie auch anderswo sich
geschäftlich betätigen sollte, diese nicht in Strafe
fallen soll für einen Verstoß gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung aus Anlaß einer außerhalb
Ägyptens betätigten Handlung und ohne Rücksicht
auf die in Ägypten betriebenen Geschäfte.
Artikel SO. Hinsichtlich der Anlaufhäfen im Suez
kanal findet diese Verordnung mit nachstehenden Ab
änderungen Anwendung:
a) Handelsschiffe, welche den Kanal durchfahren
haben oder durchfahren wollen, haben ohne Rück
sicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihre La
dung vollkommene Freiheit, die Anlaufhäfen
anzulaufen und zu verlassen oder den Kanal zu
durchfahren, ohne der Beschlagnahme oder der
Zurückhaltung zu verfallen, sofern die Durchfahrt
durch den Kanal und das Auslaufen aus dem
Anlaufhafen sich in normaler Weise und ohne
ungerechtfertigte Verzögerung vollziehen;
b) die Schiffe können Vorräte, einschließlich Bun
kerkohle, in solcher Menge aufnehmen, wie sie für
die von ihnen beabsichtigte Reise erforderlich sind;
es Waren aller Art, die den Kanal passiert haben,
können im Ausgangshafen umgeladen werden;
äs Artikel 13 dieser Verordnung wird gemäß der
Suezkanal-Übereinkunft vom Jahre 1888 aus
gelegt.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 100 vom 8. September 1914.)
(„Journal Officiel du Gouvernement Egyptien“
vom 6. August 1914.)
Britisch-Ostirrdien.
Überwachung feindlicher Ausländer nnd Liqui
dierung ihrer Geschäfte.
Eine Verordnung vom 20. August 1914 —
Nr. III vom Jahre 1914 — betitelt „An Ordinance to
provide for the exercise of more effective control over
foreigners in British India“ — enthält unter Berück
sichtigung zweier Abänderungsvcrordnungen vom
14. Oktober 1914 — Nr. VII vom Jahre 1914 — und
vom 14. November 1914 — Nr. VIII von: Jahre 1914
folgende Vorschriften:
3. (1.) Der Generalgouverncur im Rate kann im
Verwaltungswege
a) den Eintritt von Ausländern nach Britisch-
Jndien sowie die Abreise von dort nach seinem
Ermessen verhindern, regeln und beschränken;
b) die Freiheit der in Britisch-Jndicn wohnenden
oder sich dort aufhaltenden Ausländer nach
seinem Ermessen regeln und beschränken.
(2.) Im besonderen und unbeschadet der Allgemein
heit der ihm gemäß vorstehendem Unterabschnitt zu
stehenden Machtbefugnisse kan» er Verfügung treffen:
a) daß kein Ausländer nach Britisch-Jndien ein
treten oder von dort abreisen darf, abgesehen zu
solcher Zeit und auf solchem Wege oder über
solchen Hafen oder Ort, wie in solcher Verfügung
vorgesehen wird;
b) daß Ausländern das Betreten bestimmter Gebiete
in Britisch-Jndien oder der Aufenthalt darin
verboten werden kann oder daß ihnen das Be
treten Britisch-Jndiens oder eines bestimmten
Gebietes oder der Aufenthalt darin unter solchen
Bedingungen und Beschränkungen gestattet
werden kann, wie der Generalgouverneur im
Rate festsetzt;
e) daß Ausländer, die in Britisch-Jndien wohnen
oder sich dort aufhalten, sich nach bestimmten
Gebieten begeben und sich dort aufhalten sollen;'
sollte für die öffentliche Sicherheit oder im
Staatsintercssc eine solche Verfügung erforderlich
sein, so kann auch bestimmt werden, daß solche
Ausländer festgenommen und interniert oder in
solcher Weise festgehalten werden, wie es der
Generalgouverneur im Rate für angebracht hält;
d) daß Ausländern, die in Britisch-Jndien wohnen
oder sich dort aufhalten, verboten wird, Handel
oder Geschäfte zu betreiben oder in irgendeiner
Weise über bewegliches und unbewegliches Eigen
tum zu verfügen oder daß sie Handel oder Ge-