Full text : Der Wirtschaftskrieg

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sicherer  Verwahrung  des  Landes  hält.  Diese  Behörde ­
  wird  für  England  und  Wales  der  öffentliche
Kurator  sein,  der  den  Titel  Kustos  des  feindlichen
Eigentums  führt.  Für  Schottland  und  Irland
werden  besondere  Maßnahmen  getroffen.  Alle  Dividenden, ­
  Interessen  und  Gewinnanteile,  die  in
Friedenszeiten  an  den  Feind  oder  an  eine  Person,
deren  Adresse  in  Deutschland  oder  in  Österreich-Ungarn
  ist,  zu  zahlen  sind,  werden  an  den  Kustos
abzuliefern  sein,  der  dafür  einen  Empfangfchein
ausstellt  und  dem  Schatzamte  verantwortlich  sein
wird.  In  Fällen,  wo  dem  Gesetze  dadurch  ausgewichen ­
  wird,  daß  leine  Erklärung  über  eine  Dividende ­
  oder  einen  Gewinn  abgegeben  wird,  hat  der
Kustos  das  Recht,  zu  bestimmen,  wie  groß  die  Dividende ­
  sein  soll.  Ferner  wird  vorgesehen,  daß
jedermann,  der  feindliches  Eigentum  verwaltet  oder
Geld  für  feindliche  Untertanen  einzieht,  bei  Strafe
diese  Tatsache  bekanntgibt.  Durch-  die  Ausstellung
der  Empfangscheine  entlastet  der  Kustos  die  Person, ­
  die  Geld  schuldet,  ebenso,  wie  wenn  die  betreffende ­
  Person  den  ursprünglichen  Gläubiger  bezahlt
hätte.  Sobald  der  Kustos  das  Eigentum  des  feindlichen ­
  Gläubigers  in  Händen  hat,  kann  dieses
Eigentum  zur  Begleichung  der  Schulden  des  feindlichen ­
  Gläubigers  in  England  flüssig  gemacht  werden. ­
  Es  würde  auf  diese  Weise  möglich  sein,  Eigentum ­
  und  Dividenden,  die  bestimmten  Deutschen  gehören, ­
  zur  Erfüllung  von  Geldverpflichtungen,  die
diese  Deutschen  im  Lande  hüben,  zu  benutzen.
Der  vom  Kustos  ausgestellte  Empfangsschein  würde
für  die  zahlungleistende  Person  gegenüber  der  Person ­
  oder  der  Körperschaft,  in  deren  Namen  die
Zahlung  geleistet  würde,  eine  genügende  Entlastung
ein.  Das  Gesetz  beabsichtigt,  das  feindliche  Eigentum ­
  für  Vereinbarungen  beim  Friedensschlüsse  zu
bewahren.  Es  ist  daher  klar,  daß  es  sich  nicht  um
irgendeine  Art  von  Konfiskation  handelt.  Vielmehr
ist  es  die  Absicht  der  Regierung,  das  Eigentum  bis
zum  Kriegsende  zu  schützen,  um  dann  in  angemessener ­
  und  gerechter  Weise  damit  zu  verfahren.  Ein
Zusatz  des  Gesetzes  sieht  ferner  Verfügungen  vor,  die
das  Gesetz  mehr  als  bisher  verschärfen..  Ein  deutscher ­
  Kaufmann  könne  eine  Forderung  gegen  einen
Londoner  Kaufmann  haben,  diese  Forderung  auf
einen  neutralen  übertragen,  so  daß  sie  von  dem  neutralen ­
  gegen  den  Londoner  Kaufmann  eingebracht
würde.  Das  muß  aufhören.  Dasselbe  gilt  von  Wechseln. ­
  Wenn  gefunden  wird,  daß  eine  neutrale  Bank
ein  Londoner  Akzept  einkassieren  will,  das  ihr  nach
Ansbruch  des  Krieges  von  einen:  feindlichen  Untertan ­
  übertragen  worden  ist,  so  wird  man  dagegen
einschreiten  können.  Es  gibt  eine  große  Menge
Deutscher,  Österreicher  und  Ungarn  in  Deutschland
und  in  Österreich-Ungarn,  die  Aktien  englischer  Gesellschaften ­
  besitzen  und  diese  an  Neutrale  verkaufen
können.  Deshalb  ist  vorgesehen,  daß  nach-  der  Gesetzwerdung
  der  Ergänzungsvorlage  die  Überkragung ­
  von  Wertpapieren  von  einem  oder  für  einen  ■
feindlichen  Untertan  dem  Empfänger  keine  Besitz-  >!

rechte  einräumt  und  keine  im  Namen  eines  feindlichen ­
  Untertans  vorgenommene  derartige  Übertragung ­
  in  die  Bücher  irgendeiner  Gesellschaft  des
Vereinigten  Königreiches  eingetragen  wird.  Eine
Anzahl  Unternehmungen  deutschen  Charakters  hätte
seit  dem  Ausbruch  des  Krieges  versucht,  sich  in  englische ­
  Gesellschaften  umzuwandeln.  Die  Regierung
will  Vorsorge  treffen,  daß  im  weiteren  Vevlanfe
des  Krieges  neue  Gesellschaften  nur  dann  einzutragen ­
  sind,  wenn  sie  eine  gesetzmäßige  Erklärung
des  Rechtsanwaltes  besitzen,  daß  sie  nicht  zu  dem
Zwecke  oder  mit  der  Absicht  gegründet  worden  sind,
sich  die  Untemehmung  eines  feindlichen  Untertans
oder  eines  Teiles  davon  anzueignen.  Nicht  nur  der
Handelsverkehr  mit  feindlichen  Untertanen,  sondern
auch  der  Versuch,  einen  solchen  Handel  anzübieten,
sei  ein  Vergehen  gegen  das  Gesetz.
Das  Gesetz  wurde  sodann  in  zweiter  Lesung
angenommen.
(„Neue  Freie  Presse"  vom  23.  November  1914.)
Trading  with  the  Enemy  Amendment
Act,  1914.  (5  Geo.  5,  c.  12).
Whereas  etc.  etc.  27th  November  19U -
1.  Constitution  of  office  of  Custodian
of  enemy  property.
(1)  The  Board  of  Trade  shall  appoint  a  person  to
act  as  Custodian  of  enemy  property  (hereinafter
referred  to  as  ”the  Custodian”)  for  England  and
Wales,  for  Scotland,  and  for  Ireland  respectively,  for
the  purpose  of  receiving,  hol  ding,  preserving,  and
dealing  with  such  property  as  may  be  paid  to  or
vested  in  him  in  pursuance  of  this  Act,  and  if  any
question  arises  as  to  which  Custodian  any  money  is
to  be  paid  to  under  this  Act,  the  qnestion  shall  be
determined  by  the  Board  of  Trade.
(2)  The  Public  Trustee  shall  be  appointed  to  be
the  Custodian  for  England  and  Wales,  and  shall,  in
relation  to  all  property  held  by  him  in  bis  capacity
of  Custodian,  have  the  like  status,  and  bis  accounts
shall  be  Subject  to  the  like  audit,  as  if  the  same
were  held  by  him  in  bis  capacity  of  Public  Trustee,
and  the  Public  Trustee  Act,  1906,  shall  apply
accordlngly.
(3)  The  Custodian  for  Scotland  and  Ireland
respectively  shall  have  such  powers  and  duties  with
respect  to  the  property  aforesaid  as  may  be  prescribed
by  regulations  made  by  the  Board  of  Trade  with  the
approval  of  the  Treasury.
(4)  The  Custodian  may  place  on  deposit  with  any
bank,  or  Invest  in  any  secnrities,  approved  by  the
Treasury,  any  moneys  paid  to  him  under  this  Act,  or
received  by  him  from  property  vested  in  him  under
this  Act,  and  any  Interest  or  dividends  received  on
acoount  of  such  deposits  or  Investments  shall  be  dealt
with  in  such  manner  as  the  Treasury  may  direct:
Provided  that  the  Custodian  for  any  part  of  the
^  United  Kingdom  shall,  if  so  directed  by  the  Treasury
            
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