Full text : Der Wald und seine Arbeiter

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„Treue  und  Pünktlichkeit  der  Holzhauer  in  Erfüllung  ihrer  Pflichten,
Gehorsam  gegen  die  Vorgesetzten.  Die  Oberholzhauer  und  Holzhauer  sind
verbunden,  treu  und  pünktlich  ihre  Verpflichtungen  zu  'erfüllen,  den  Nutzen
Sr.  Majestät  des  Königs  und  des  Staates  nach  Kräften  zu  fördern,  Schaden
und  Nachteile  aber  nach  Möglichkeit  abzuwenden.  Den  königlichen  Forstbeamten ­
  sind  sie  Gehorsam  schuldig.  Auch  haben  die  Holzhauer  den  Anordnungen ­
  des  ihnen  vorgesetzten  Oberholzhauers  unweigerlich  Folge  zu  geben.
Holzhauer,  welche  sich  Pflichtwidrigkeiten,  Ungehorsam  sowie  Forst-,  Iagdund
  Fischereifrevel  zuschulden  kommen  lassen  oder  solche  begünstigen,  können
sofort  entlassen  werden."
§  4.  Strafen.
„Jeder  Holzhauer  verpflichtet  sich,  den  Vorschriften  der  Hauordnung  nachzukommen, ­
  bei  Vermeidung  einer  von:  Oberförster  festzusetzenden  Ordnungsstrafe ­
  von  50  Pf.  bis  20  Mk.  oder  dauernder  oder  zeitweifer  Entlassung
aus  der  Arbeit."
So  wie  in  Preußen  und  in  Sachsen  sah  es  iiberall  aus.  Die  Oberförster
-eröffneten  sofort  einen  Feldzug  gegen  die  Organisation,  sobald  an  einem  Orte
sich  eine  Ortsgruppe  des  Landarbeiter-Verbandes  gebildet  hatte.
Die  Großherzogliche  Oberförsterei  in  Finkenthal  (Mecklenburg)  veröffentlichte
im  „Oeffentlichen  Anzeiger  für  das  Großherzogliche  Amt  in  Dargun",  Nr.  73,
vom  Mittwoch,  dem  1.  September  1912,  die  folgende  Bekanntmachung:
„Forstarbeiter.  Bei  der  Annahme  von  Forstarbeitern  für  den  kommenden
Winter  sollen  in  erster  Linie  Mitglieder  des  Vaterländischen  Arbeitervereins ­
  in  Dargun  und  des  Evangelischen  Arbeitervereins  in  Gnoin
berücksichtigt  werden.  Dieselben  haben  sich  bis  zum  20.  dieses  Monats  auf  der
Oberförsterei  oder  bei  dem  Schutzbeamten  zu  melden.  In  zweiter  Linie  sollen
landwirtschaftliche  Arbeiter  bevorzugt  werden,  welche  eine  schriftliche  Erklärung
unterschreiben,  daß  sie  keinem  Sozialdemokraten  bei  der  Reichstagswahl  ihre
Stimme  gegeben  haben  und  sich,  solange  sie  in  der  Forst  beschäftigt  sind,  von
der  sozialdemokratischen  Partei  fernhalten  und  in  keiner  Weise  unterstützen.
Dieselben  haben  sich  bis  zum  1.  Oktober  zu  melden.  Soweit  dann  noch  Arbeiter ­
  fehlen,  sollen  die  bisher  beschäftigten  Bauhandwerker  wieder  angenommen
werden,  da  bekannt  ist,  daß  sie  sich  unter  den  jetzigen  Verhältnissen  den  sozialdemokratischen ­
  Gewerkschaften  nicht  entziehen  können,  und  da  sie  sich  durchweg
als  fleißige  und  ordentliche  Arbeiter  erwiesen  haben.  Meldung  derselben  bis
zum  10.  Oktober.  Prinzipiell  wird  den  verheirateten  Arbeitern  vor  den  Ledigen
der  Vorzug  gegeben.  Von  einigen  besonderen  Ausnahmen  abgesehen,  gilt  als
spätester  Termin  des  Beginns  der  Forstarbeit  der  1.  November.
Finkenthal,  den  8.  September  1912.  Großherzogliche  Oberförsterei."
Die  vaterländischen  und  christlichen  Vereine  wurden  geduldet.  Der  Landarbeiter-Verband, ­
  den  man  als  sozialdemokratisch  bezeichnete,  durfte  nicht  bestehen.
Trotz  der  Unterdrückung  jeder  freien  Regung,  trotz  Maßregelungen  unserer
Berbandsmitglieder  machte  der  Verband  Fortschritte.  Auf  der  ersten  Generalversammlung ­
  des  Verbandes  ini  Jahre  1912  konnte  der  Verbandsvorsitzende
Georg  Schmidt  im  Geschäftsbericht  die  Mitgliederzahl  an  Waldarbeitern
auf  3730  angeben.  Auch  sonst  waren  noch  Ansätze  zur  Organisation  vorhanden. ­
  In  Sachsen-Weimar  hätte  der  Fabrikarbeiter-Verband  eine  Anzahl
Mitglieder  unter  den  ständigen  Waldarbeitern.  Ebenso  waren  hier  und  da
in  den  anderen  Organisationen  Waldarbeiter  als.  Mitglieder  vorhanden.  Um
zu  einer  einheitlichen  Organisation  zu  kommen,  war  zwischen  dem  Bauarbeiterund
  dem  Landarbeiter-Verband  ein  Kartellvertrag  abgeschlossen,  nach  welchem
die  Kollegen'  aus  den:  Bauberuf  zu  uns  übertreten  sollen,  ohne  daß  sie  ihre
Rechte  im  Bauarbeiter-Verband  einbüßen.  Dieser  Vertrag  ist  auch  heute  noch
            
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