seien lediglich einige als Beispiel herausgegriffen.
Vgl. Makarov, Die Nationalisierungsmaßnahmen
and die Entschädigung der durch sie betroffe
nen Ausländer in der internationalen Praxis
der letzten Jahre, in :ı Festgabe für Zrich
Zaufmanna, Um Recht und Gerechtigkeit, 1950,
3, 249 ff.z3 Bindschedler, Verstaatlichungs-
maßnahmen und Entschädigungspflicht nach V6öl
kerrecht, Zürich (1950), S. 58 ff.; Doman,
Postwar nationalization of foreign property
in Europe, in: Columbia Law Review, Band 48,
(1948), S. 11253 Ders., Compensation for na-
tionalised property in post-war Europe, in:
The international Law Quarterl1y, Band 5
1950), S. 323,
In der Tschechoslowakei wurde die Nationalisierung von Kohlen-
bergwerken, Unternehmungen gewisser Industriezweige, Banken
ınd Versicherungsgesellschaften durch Gesetz vom 24, Okto-
ber 1945 durchgeführt, Der Regel nach war die Nationalisie-
rung mit einer Entschädigung verbunden, eine solche wurde aber
nicht gewährt an Deutsche und an Ungarn,
Die Nationalisierung der wichtigsten Wirtschaftszweige wurde
in Polen durch Dekret vom 3. Januar 1946 angeoränet, Die
nationalisierten Unternehmen gingen mit allen Aktiven, aber
nur mit einem Teil der Passiven auf den polnischen Staat über,
In Bezug auf deutsche Staatsangehörige war die Nationalisierung
konfiskatorischer Art. Bei den sonstigen Enteigneten sollte
eine Entschädigung, der Regel nach in Wertpapieren, ausgezahlt
werden.
In Jugoslawien wurden viele Industrieunternehmungen in Anwen-
lung eines Dekrets vom 24. November 1944, betreffend die
Zusammenarbeit mit dem Feind, durch gerichtliche Urteile einge-
zogen; das Eigentum von Flüchtlingen wurde vom Staat übernommen.
Erst im Jahre 1946 wurde ein Nationalisierungsdekret erlassen,
3aes Verstaatlichung in sonstigen Fällen vorsah,
Als Enteignungen sind auch Streichungen. ausländischer Darlehen
zu werten, So hatte Indonesien im Jahre 1949 bei einer