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Das Betriebsrätegejeß.
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tariflige Regelung nicht bejteht. Dies hat insbefondere zu
gefdehen bei der Seftfegung von Stücklohnfägen, bei der Einfüh-
tung neuer £öhnungsmethoden, bei der Sejtjekung der Arbeitszeit;
3. die Aufjtelung der Arbeitsordnung;' .
4. die Anrufung des Schlidtungsausfdhuffjes in Streitfällen;
5. die Bekämpfung der Unfall und Gefundheitsgefah-
ren in der eigenen Gruppe;
6. die Unterfjudhung von Befdhwerden über Mifjtände im
Betriebe;
7. die Dereinbarung von Richtlinien über die Einftellung
von Arbeitnehmern der eigenen Gruppe fowie die Mitwirkung
bei Entlaffungen innerhalb der eigenen Gruppe;
8. die Sorge für die Einjtelung von Kriegs: und Unfall-
befhädigten in für ihre Kräfte und Sähigkeiten geeignete
Stellungen.
Unter diefen Aufgaben war begreifliderweife die unter 7. ge-
nannte die am Heißeften umftrittene, denn die EinfteNungen und
Entlajffungen von Arbeitskräften hat von jeher der Unternehmer
als feine ureigenjte Domäne betrachtet, innerhalb derer er ganz
frei [halten und walten konnte. In diefe Auffaffung hat das
Betriebsrätegefeß eine tiefe Brefche gelegt. Der Arbeitnehmer[haft
wurde das Recht zuerkannt, über die Einjtelung und Entlaffung
von Arbeitskräften mitzubefjtimmen. In welder Weife dies
Mitbeftimmungsredht ausgeübt wird, ijt dem einzelnen Betriebe
anheimgeftellt, Die Richtlinien, die hierüber zwifjden dem Arbeit:
geber und den Arbeitnehmern vereinbart werden, müffen aber
die Bejitimmung enthalten, daß die Einftelung oder Entlaffung
night von der politijden, militärijden oder gewerkfchaftliden Be-
tätigung, von der Konjeffion oder von der Zugehörigkeit zu einem
beftimmten Gejcdlecht abhängig gemadıt werden darf.
Binnen fünf Tagen nad) der Kündigung bzw. der Entlaffung
— falls eine Kündigung nicht vorangegangen ijt — fteht dem von
der Entlajfung bedrohten oder betroffenen Arbeitnehmer das Recht
zu, den Arbeiter oder Angefjtelltenrat anzurufen. Wird durch
diejfen eine Einigung nicht erzielt, fo muß der zuftändige Schliche
tungsaus{dhuß angerufen werden, von dem aus, wenn die Schlidh-
tungsordnung erft zum Gefjeß erhoben ijt, der Sal nody an das
£andeseinigungsamt und in legter Injtanz an das Reichseinigungs-
amt gehen kann. ;
Über die fozialpolitijden Wirkungen des Betriebsrätegefebes
(äßt fig nad der kurzen Dauer feines Beftebens noch nichts Ab-