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113—114. Haftung für die Erklärung.
r
ccl Äccht d e s Waarenführers in Absicht auf d i e V o r l e s u n g
d e r s ch r i f t l i ch e n E r k l ä r u u g.
113. Der Waarenführer ist berechtigt, falls er nicht selbst
die van ihm beigebrachte schriftliche Erklärung altsstellte, bei dem
Amte anzusuchen, daß ihm dieselbe vorgelesen und dadurch Gelegen
heit ertheilt werde, das Amt auf allenfalls in der Erklärung vor
handene Unrichtigkeiten aufmerksam zu machen.
’ (8- 70 Z. O.. 8- 51 A. U.)
c) Des Empfängers.
114. Die dem Aussteller der Erklärung für dieselbe oblie
gende Haftung (Z. 108) geht bei Einfuhrgütern ans den in der
Erklärung genannten Empfänger der Waare über, sobald der letz
tere selbst oder durch einen Bevollmächtigten die erklärte Sache
übernimmt, oder dem Amte alizcigt, den erklärten Gegenstaltd be
ziehen zu wollen.
Diese Anzeige kann nründlich oder schriftlich angebracht wer
den. Ist dieselbe nicht durch eine eigene Urkunde ausgedrückt wor
den, so wird solche aus dem Rücken der Erklärung über die Waaren-
sendung, um die es sich handelt, in Kürze angesetzt, und ist von
dem Empfänger der Waare oder dessen Bevollmächtigten mit der
Namensunterschrift zu bekräftigen. Bei der Unterfertigung ist sich
auf die für die Unterschrift der Erklärungen (Z. 86, 88) vor- ;
gezeichnete Weise zu benehmen.
Der in der Erklärung genannte Empfänger ist befligt, ehe
er die Annahme des Gegenstandes dem Amte allzeigt, bei dem letz
teren anzusuchen, daß ihm die Erklärung zur Einsicht mitgetheilt,
und die Besichtigung der Waare gestattet werde.
Sowol diese Besichtigung, als auch die Schließung der Be
hältnisse uild die vollständige Zurückversetzung derselben, dann der
Waare selbst in den Zustand, in dem sich beides vor der Besich
tigung befand, hat ausschließend auf Kosten und Gefahr des Em
pfängers stattzufinden. Der Staatsschatz übernimmt in dieser
Beziehung weder gegen den Aussteller der Erklärung, noch gegen
irgend eine andere Person eine lvie immer geartete Verbindlichkeit
oder Haftung. (§- 77 3« O., 8- 40 a. u.)
Diese Haftungsverbindlichkeit geht auch auf bie ausgestellte Sam-
täts-Fede über, wenn der Waareneigenthümer oder dessen Bevollmächtigter
keine eigene Erklärung ausgestellt und derselbe die Fede als seine eigene Er
klärung durch seine Unterschrift anerkannt hat. (§. 390 A. U.)