Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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113—114. Haftung für die Erklärung. 
r 
ccl Äccht d e s Waarenführers in Absicht auf d i e V o r l e s u n g 
d e r s ch r i f t l i ch e n E r k l ä r u u g. 
113. Der Waarenführer ist berechtigt, falls er nicht selbst 
die van ihm beigebrachte schriftliche Erklärung altsstellte, bei dem 
Amte anzusuchen, daß ihm dieselbe vorgelesen und dadurch Gelegen 
heit ertheilt werde, das Amt auf allenfalls in der Erklärung vor 
handene Unrichtigkeiten aufmerksam zu machen. 
’ (8- 70 Z. O.. 8- 51 A. U.) 
c) Des Empfängers. 
114. Die dem Aussteller der Erklärung für dieselbe oblie 
gende Haftung (Z. 108) geht bei Einfuhrgütern ans den in der 
Erklärung genannten Empfänger der Waare über, sobald der letz 
tere selbst oder durch einen Bevollmächtigten die erklärte Sache 
übernimmt, oder dem Amte alizcigt, den erklärten Gegenstaltd be 
ziehen zu wollen. 
Diese Anzeige kann nründlich oder schriftlich angebracht wer 
den. Ist dieselbe nicht durch eine eigene Urkunde ausgedrückt wor 
den, so wird solche aus dem Rücken der Erklärung über die Waaren- 
sendung, um die es sich handelt, in Kürze angesetzt, und ist von 
dem Empfänger der Waare oder dessen Bevollmächtigten mit der 
Namensunterschrift zu bekräftigen. Bei der Unterfertigung ist sich 
auf die für die Unterschrift der Erklärungen (Z. 86, 88) vor- ; 
gezeichnete Weise zu benehmen. 
Der in der Erklärung genannte Empfänger ist befligt, ehe 
er die Annahme des Gegenstandes dem Amte allzeigt, bei dem letz 
teren anzusuchen, daß ihm die Erklärung zur Einsicht mitgetheilt, 
und die Besichtigung der Waare gestattet werde. 
Sowol diese Besichtigung, als auch die Schließung der Be 
hältnisse uild die vollständige Zurückversetzung derselben, dann der 
Waare selbst in den Zustand, in dem sich beides vor der Besich 
tigung befand, hat ausschließend auf Kosten und Gefahr des Em 
pfängers stattzufinden. Der Staatsschatz übernimmt in dieser 
Beziehung weder gegen den Aussteller der Erklärung, noch gegen 
irgend eine andere Person eine lvie immer geartete Verbindlichkeit 
oder Haftung. (§- 77 3« O., 8- 40 a. u.) 
Diese Haftungsverbindlichkeit geht auch auf bie ausgestellte Sam- 
täts-Fede über, wenn der Waareneigenthümer oder dessen Bevollmächtigter 
keine eigene Erklärung ausgestellt und derselbe die Fede als seine eigene Er 
klärung durch seine Unterschrift anerkannt hat. (§. 390 A. U.)
	        
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