Object: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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2. Die Reichsfleischkarte. 
Die Verordnung vom 21. August 1616 über die Regelung des 
Fleischverbrauches ist seitdem die Grundlage der kom 
mun a l e n F l e i s ch v e r t e i l u n g s p o l i t i k. Sie regelt sür 
diese folgende Fragen: 
rr) den Umfang der Fleischbewirtschaftung, 
b) den Umfang des Kreises der Versorgungöbercchbigten, 
c) die Ausgestaltung des Kartenwesens. 
a) Umfang der Bewirt s cf) a f t u n g. 
D e m R a t i o n i e r u n g s z w a n g c d u r ch d i e Fleisch 
karte unterfallen nach Z 1 der Verordnung das Muskel 
fleisch des Rindviehs, der Schafe, Schweine, Hühner, des Rot-, 
Dam-, Schwarz- und Rehwilds, ferner Speck, Rohfett, die Ein 
geweide des Schlachtviehs und ebenso „zubereitetes" Schlachtvieh 
fleisch und Wildbret einschließlich Wurst, Fleischkonserven und 
sonstiger Dauerwaren aller Art. Dies gilt für Ware in 
ländischer wie ausländischer Herkunft völlig gleichmäßig. 
Der Z 1 gibt in Absatz 2 die einzelnen geringwertigen Teile 
(Abfälle) an, die nicht kartenpflichtig find. 
Hiernach erstreckt sich der Reichskartenzmang zunächst nicht auf 
Ziegen, Hasen, zahmes Geflügel (außer Hühnern) und Wildgeflügel, 
Kaninchen und Pferde. Insbesondere wollte man das sogenannte ^Klein 
vieh" nicht kartcnpflichtig machen, da hier eine Kontrolle der Haltung, 
Ablieferung und des Eigenverbrauches der Tierhalter versagen müßte, 
auch die Anrechnung auf die Karte große Schwierigkeiten bereitet hätte, 
weil Hasen, Enten, Gänse und dergl. meistens in ungetrennten Stücken 
gehandelt wurden und bei der geringen Wochenmenge der Karte die 
Anrechnung die Haushaltungen vom Genuß jener Dinge notwendig 
ferngehalten hätte, so daß sie von vornherein nur in Gastwirtschaften 
zu haben gewesen wären. 
Lediglich bei den Hühnern, zu denen auch Kapaunen nnd 
Pnlarden, nicht aber Trut- und Perlhühner gerechnet wurden, schreckte 
man vor diesen Schwierigkeiten nicht zurück, um ihre Abschlachtung 
im Interesse der Eiererzeugung möglichst zu erschweren. 
Im übrigen erfaßte § 1 auch unter „Rohfett, Konserven und 
Dauerwaren" kartenpflichtige Waren nur dann, wenn sie aus karten 
pflichtigem Frischfleisch hergestellt waren. Die Reichskartenpflicht 
bestand also nicht für Gänsefett, Gänseleberpastete, Pferdefett 
und dergl.
	        
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