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2. Die Reichsfleischkarte.
Die Verordnung vom 21. August 1616 über die Regelung des
Fleischverbrauches ist seitdem die Grundlage der kom
mun a l e n F l e i s ch v e r t e i l u n g s p o l i t i k. Sie regelt sür
diese folgende Fragen:
rr) den Umfang der Fleischbewirtschaftung,
b) den Umfang des Kreises der Versorgungöbercchbigten,
c) die Ausgestaltung des Kartenwesens.
a) Umfang der Bewirt s cf) a f t u n g.
D e m R a t i o n i e r u n g s z w a n g c d u r ch d i e Fleisch
karte unterfallen nach Z 1 der Verordnung das Muskel
fleisch des Rindviehs, der Schafe, Schweine, Hühner, des Rot-,
Dam-, Schwarz- und Rehwilds, ferner Speck, Rohfett, die Ein
geweide des Schlachtviehs und ebenso „zubereitetes" Schlachtvieh
fleisch und Wildbret einschließlich Wurst, Fleischkonserven und
sonstiger Dauerwaren aller Art. Dies gilt für Ware in
ländischer wie ausländischer Herkunft völlig gleichmäßig.
Der Z 1 gibt in Absatz 2 die einzelnen geringwertigen Teile
(Abfälle) an, die nicht kartenpflichtig find.
Hiernach erstreckt sich der Reichskartenzmang zunächst nicht auf
Ziegen, Hasen, zahmes Geflügel (außer Hühnern) und Wildgeflügel,
Kaninchen und Pferde. Insbesondere wollte man das sogenannte ^Klein
vieh" nicht kartcnpflichtig machen, da hier eine Kontrolle der Haltung,
Ablieferung und des Eigenverbrauches der Tierhalter versagen müßte,
auch die Anrechnung auf die Karte große Schwierigkeiten bereitet hätte,
weil Hasen, Enten, Gänse und dergl. meistens in ungetrennten Stücken
gehandelt wurden und bei der geringen Wochenmenge der Karte die
Anrechnung die Haushaltungen vom Genuß jener Dinge notwendig
ferngehalten hätte, so daß sie von vornherein nur in Gastwirtschaften
zu haben gewesen wären.
Lediglich bei den Hühnern, zu denen auch Kapaunen nnd
Pnlarden, nicht aber Trut- und Perlhühner gerechnet wurden, schreckte
man vor diesen Schwierigkeiten nicht zurück, um ihre Abschlachtung
im Interesse der Eiererzeugung möglichst zu erschweren.
Im übrigen erfaßte § 1 auch unter „Rohfett, Konserven und
Dauerwaren" kartenpflichtige Waren nur dann, wenn sie aus karten
pflichtigem Frischfleisch hergestellt waren. Die Reichskartenpflicht
bestand also nicht für Gänsefett, Gänseleberpastete, Pferdefett
und dergl.