fullscreen: Die Handelskammern

59 
Belgien. 
Im Jahre 1485 wurde vom Erzherzog Maximilian zur Ver 
tretung der Handelsinteressen in Antwerpen die erste belgische 
Handelskammer gegründet. In der Zeit der französischen Herr 
schaft erhielt Belgien ebenso wie Holland Handelskammern, die 
nach französischem Vorbild lediglich als begutachtende Organe 
der Behörden gedacht waren. Ihre Mitglieder wurden vom Könige 
ernannt. Nach der 1830 erfolgten Trennung Belgiens von 
Holland wurden die Handelskammern 1841 ■ und 1869 reor 
ganisiert; doch blieb die Ernennung der Mitglieder durch den 
König bestehen. 1858 wurde durch Gesetz ein oberster Handels 
und Gewerberat begründet. Ihm gehörten Vertreter der belgischen 
Handelskammern, daneben auch vom König berufene Mitglieder 
an. Seine Aufgabe war die Begutachtung der von der Regierung 
ihm vorgelegten Fragen und die Stellung von Anträgen für die 
Förderung von Handel und Industrie. Die entstehenden Kosten 
trug der Staat. 
Eine Anfang der 1870er Jahre beginnende Bewegung, welche 
die Ernennung der Handelskammermitglieder seitens des Königs 
durch Wahlen der Gewerbetreibenden ersetzen wollte, blieb resul 
tatlos. Vielmehr wurden im Jahre 1875 durch ein gegen den 
heftigen Widerstand einer großen Minorität durchgebrachtes 
Gesetz die bestehenden 23 Handelskammern überhaupt aufge 
hoben. Der oberste Handels- und Gewerberat blieb mit den not 
wendigen Aenderungen in seiner Zusammensetzung bestehen. 
Der heutige conseil superieur de l’industrie et du commerce, 
der auf dem königl. Erlaß vom 15. Januar 1896 beruht, ist in 
Belgien jetzt das einzige offizielle Organ zur Vertretung der 
Interessen des Handels und der Industrie. Er besteht aus einer 
großen Zahl von Mitgliedern, von diesen wird ein Teil vom 
Könige ernannt, die Mehrzahl wird von den Handels- und Ge 
werbetreibenden des Landes in indirekter Wahl gewählt. In jeder 
Provinz werden die Kaufleute und Gewerbetreibenden, welche 
mindestens 20 Fr. Patentsteuer bezahlen, nach der Art ihrer 
Betriebe in Gruppen eingeteilt, deren jede eine Anzahl von Pro 
vinzialdelegierten zu wählen hat. Die Provinzialdelegierten des 
ganzen Landes werden wieder nach ihrer Zugehörigkeit zu den 
verschiedenen Branchen in Gruppen eingeteilt, von denen eine 
jede eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des conseil superieur 
de l’industrie et du commerce wählt. Der Conseil wird vom 
Minister für Ackerbau, Industrie und öffentliche Arbeiten be 
rufen. Er ist eine beratende Körperschaft, welche die Aufgabe 
hat, der Regierung Gutachten über Gesetzesvorlagen usw. zu er 
statten. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des 
Rates verlangen. 
Neben dem offiziellen Ober-Handels- und Industrierat finden 
Frühere 
Kammern. 
Conseil 
superieur de 
l’industrie 
et du 
commerce. 
Freie Ver 
ein igung-en.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.