den Ware vollzieht, wird bei jeder Warengattung und
ihren Arten sachgemäß entscheiden lassen, an welchem
Punkte der Preisbildung der Wertzoll einzusetzen hat,
ob also die Ware bereits ihrem wirtschaftlichen Endzweck,
ob sie dem letzten Händler (letzte Hand) oder dem ersten
Händler (erste Hand) oder wem sie sonst zugeführt wor
den sein muß, wenn die Verzollung eintreten soll. Hier
bei wiederum werden nicht etwa lediglich finanzielle
oder wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sein können,
sondern es wird sich in der Mehrzahl der Fälle um Rücksichten
auf Handelsbrauch und Zolltechnik handeln, die für die Ent
scheidung darüber bestimmend werden müssen, wie lange es,
ohne störend in bestehende Handelsgewohnheiten
einzugreifen, an sich überhaupt angängig ist, die Ware
unter Zollaufsicht zu halten. Das eine Mal möchte es der
von dem wirklichen — hier nicht in zolltechnischem Sinne
gesprochen — Einbringer (Importeur, erste Hand), das
andere Mal der von dem nächsten Händler (zweite Hand),
bei einer anderen Warengattung der vom Verarbeiter,
endlich vielleicht auch mal der vom Kleinhändler gezahlte
Preis sein, der als maßgebend für die Wahl des Er
hebungszeitpunkts des Wertzolls auszuersehen wäre.
Je nach den für eine Warengattung oder ihre
Arten in Betracht kommenden Einzelumständen wird
dann die wichtige Frage zu beantworten sein, ob der
Verzoller — wie beim Rohtabak — betriebsanmeldepflichtig
sein soll und seine auf den Einkauf bezüglichen Geschäfts
bücher und Schriftstücke der Einsichtnahme von Steuer-