Full text: Zur Wertzollfrage

den Ware vollzieht, wird bei jeder Warengattung und 
ihren Arten sachgemäß entscheiden lassen, an welchem 
Punkte der Preisbildung der Wertzoll einzusetzen hat, 
ob also die Ware bereits ihrem wirtschaftlichen Endzweck, 
ob sie dem letzten Händler (letzte Hand) oder dem ersten 
Händler (erste Hand) oder wem sie sonst zugeführt wor 
den sein muß, wenn die Verzollung eintreten soll. Hier 
bei wiederum werden nicht etwa lediglich finanzielle 
oder wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sein können, 
sondern es wird sich in der Mehrzahl der Fälle um Rücksichten 
auf Handelsbrauch und Zolltechnik handeln, die für die Ent 
scheidung darüber bestimmend werden müssen, wie lange es, 
ohne störend in bestehende Handelsgewohnheiten 
einzugreifen, an sich überhaupt angängig ist, die Ware 
unter Zollaufsicht zu halten. Das eine Mal möchte es der 
von dem wirklichen — hier nicht in zolltechnischem Sinne 
gesprochen — Einbringer (Importeur, erste Hand), das 
andere Mal der von dem nächsten Händler (zweite Hand), 
bei einer anderen Warengattung der vom Verarbeiter, 
endlich vielleicht auch mal der vom Kleinhändler gezahlte 
Preis sein, der als maßgebend für die Wahl des Er 
hebungszeitpunkts des Wertzolls auszuersehen wäre. 
Je nach den für eine Warengattung oder ihre 
Arten in Betracht kommenden Einzelumständen wird 
dann die wichtige Frage zu beantworten sein, ob der 
Verzoller — wie beim Rohtabak — betriebsanmeldepflichtig 
sein soll und seine auf den Einkauf bezüglichen Geschäfts 
bücher und Schriftstücke der Einsichtnahme von Steuer-
	        
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