leicht auf die Prüfungsämter ganz verzichten und von
vornherein die Zollstellen ermächtigen können, notfalls
Sachverständige des zugehörigen Handelskammerbezirkes
zur Entscheidung zuzuziehen. Der Grenzübergang solcher
Waren, die wegen ihres Gewichtes oder ihrer Unteilbar
keit eine Bemusterung an das Prüfungsamt nicht zu
lassen, die aber hinsichtlich der Zulänglichkeit ihrer Wert
anmeldung nur von erfahrensten Sachverständigen zu
treffend beurteilt werden können, wird wiederum mög
licherweise auf bestimmte Zollstellen zu beschränken sein,
die zur schnellen Zuziehung geeigneter Sachverständiger
zu befähigen wären. Auf der anderen Seite werden viel
leicht noch mehr als bisher die Funktionen der Prüfungs
ämter in der schon jetzt eingeschlagenen Richtung zu er
weitern sein, wonach an Stelle der konsularischen Beglau
bigung der Rechnung eines ausländischen Verkäufers
auch die Beglaubigung durch das Prüfungsamt treten
kann.
Neben den bezeichneten Fragen vorbereitender Art
im weitesten Sinne, neben den dann folgenden Fragen
nach Wert und Wertunterschieden, nach dem für die Wert-
zollerhebung zweckmäßigsten Preisstadium, nach der Er-
läßlichkeit oder Ilnerläßlichkeit der Vetriebsanmeldepflicht,
nach der Notwendigkeit der konsularischen Beglaubigung,
nach dem Grade der Entbehrlichkeit und den zu beschränken
den oder zu erweiternden Funktionen der Prüfungsämter,
neben derartigen Grundfragen wären später noch wich
tige Unterfragen zu behandeln, die ebenfalls je nach den