einer einwandfreien Ordnung der Arbeitsverhältnisse, also an dem
„Arbeitsvertrag“ die meisten Bürger des Staates interessiert.
Für die geschichtliche Entwicklung des „Arbeits—
vertrages“ ist das römische Recht und das deutsche Recht von Be—
deutung. Stubenrauch Kommentar zum a. h. G. bemerkt zu 8 1151,
der früher zietiert wurde, daß die Kontraktsform des römischen Rech—
tes die locatio conductio operarum und locatio conductio operis
nur eine verhältnismäßig undergeordnete Rolle spielten im alten Rom,
„weil dort die Organisation der Arbeit wesentlich auf der Sklaverei
heruhte“. In Rom unterschied man die locatio conductio operarum,
Überlassung der Arbeitskraft zur Verwertung von der locatio con-
ductio opéris, der Ubernahme der Herstellung eines Werkes. Jener,
der seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte, war der locator; heute
nennen wir ihn Arbeintehmer, jener, der die Arbeitskraft des anderen
verwertete, war der conductor; heute nennen wir ihn Arbeitgeber.
Wesentlich, wie Stubenrauch zutreffend bemerkt, beruhte in Rom die
Organisation der Arbeit auf der Sklaverei. Der Sklave war nun
zo res, das ist Sache, wie irgend ein lebloser Gegenstand im Eigentume
seines dominus, des Heren. Mietete jemand von einem dominus dessen
Sklaven zur Arbeit, so war es nach römischen Rechte nicht anders, als
wenn er ein Haustier gemietet hätte. Diese Rechtsanschauung vertiefte
fich in Rom so, daß fuͤr den Fall, als einmal nicht die Arbeitskraft
eines Sklaven gemietet wurde, sondern eines freien Menschen (dies
gilt wenigstens für den Anfang der geschichtlichen Entwicklung), der
Römer sich so wenig vorstellen konnte, daß ein freier Mensch sich zur
Arbeit verdingen kann, daß man zu einer der beliebten Fiktionen
griff, zur Fiklion, daß der freie Mensch während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses sich so zu sagen seiner Freiheit begab und eine
Selbstverknechtung desselben angenommen wurde. Allmählich ent—
wickelte sich unter solchen Verhältnissen, aus dem Zustande der Fik—
tion der Selbstverknechtung während der Leistung einer Arbeit durch
einen freien Menschen der freie Arbeitsvertrag. Über die Arbeit des
sfreien Mannes finden wir bei den Germanen wesentlich andere An—
schauungen. Unter einem Herren zu dienen erschien dem Germanen
würdig eines freien Menschen. In dem echt germanischen Institute
der „Gefolgschaft“ finden wir den freiwilligen Denst besonders edel
dusgebildet im Sinne einer Treue bis in den Tod, einer Aufopferung
für den Herren wie für den Mann. Der Kern des Volkes und die Trä—
ger der Verfassung bildete seit dem Ubergang zu seßhafter Lebensweise,
der Stand der Gemeinfreien, Bauern. Unfreie gab es auch, ursprüng—
lich qus volksfremden Kriegsgefangenen hervorgegangen, später ward
der Stand durch Abstammung vererbt, durch Schuldknechtschaft, sel—
tener durch Verknechtung zur Strafe für Verbrechen erworben. Wäh—