Anfschwung des Köntgtums unter den Staufern. 121
die der Investiturstreit zu fast ebenmächtiger Gewalt neben dem
Königtum emporgehoben hatte. Das war nicht möglich ohne
eine gleichzeitige Festigung der speziell staufischen Macht;
nur noch als primus inter pares vermochte ein König der zweiten
Hälfte des 12. Jahrhunderts die Fürsten zu beugen und zu
benutzen.
Friedrich konsolidierte die staufische Macht, indem er
seinem Vetter und Mündel Friedrich von Rotenburg, dem jungen
Sohne und Erben Konrads III., das Herzogtum Schwaben ver⸗
lieh: nun war das südwestliche Centrum des Reiches thatsächlich
in seiner Hand. Darüber hinaus gewann er im äußersten
Südwesten das mächtige Geschlecht der Zähringer durch Ver⸗
prechungen bezüglich Burgunds, im Süd und Südosten die
oberdeutschen Welfen durch UÜbertragung einer Anzahl von
Reichslehen in Italien, der Markgrafschaft Tuscien mit dem
Mathildischen Erbgut und des Herzogtums Spoleto. Noch
wichtiger war es, daß er Heinrich den Löwen befriedigte,
indem er ihm am 18. April 1153 das Herzogtum Baiern über⸗
gab, das bisher der Markgraf Heinrich von OÖsterreich inne⸗
gehabt hatte.
Natürlich vollzog der König mit so großen Opfern zugleich
eine Schwenkung auf die Seite der Laienfürsten überhaupt.
Von ihnen erwartete er die nächste Unterstützung seiner Politik.
Das bedeutete bei der engen Wechselwirkung zwischen laien⸗
fürstlicher und pfaffenfürstlicher Gewalt zunächst ein Zurücktreten
der Kirche und für die Krone die Möglichkeit festerer Politik
gegenüber der Kurie. Friedrich folgte der Wendung, indem er
gegenüber Kirche und Papst etwa die Wege Lothars in dessen
hesten Regierungsjahren einschlug. Er dachte nicht daran, dem
hedrängten, von der radikalen Bewegung in Rom kaum noch
zeduldeten, durch das Unglück des zweiten Kreuzzugs geschwächten
Papsttum sofort durch eine Romfahrt zu Hilfe zu kommen, wie
die Eifrigen unter den Bischöfen es wünschten. Vielmehr nutzte
er die Lage des Papstes aus, um in Deutschland das königliche
Recht bei den Bischofswahlen wieder bis zu den äußersten, nach
dem Wormser Konkordat noch zulässigen Grenzen zu erstrecken: