Object: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Anfschwung des Köntgtums unter den Staufern. 121 
die der Investiturstreit zu fast ebenmächtiger Gewalt neben dem 
Königtum emporgehoben hatte. Das war nicht möglich ohne 
eine gleichzeitige Festigung der speziell staufischen Macht; 
nur noch als primus inter pares vermochte ein König der zweiten 
Hälfte des 12. Jahrhunderts die Fürsten zu beugen und zu 
benutzen. 
Friedrich konsolidierte die staufische Macht, indem er 
seinem Vetter und Mündel Friedrich von Rotenburg, dem jungen 
Sohne und Erben Konrads III., das Herzogtum Schwaben ver⸗ 
lieh: nun war das südwestliche Centrum des Reiches thatsächlich 
in seiner Hand. Darüber hinaus gewann er im äußersten 
Südwesten das mächtige Geschlecht der Zähringer durch Ver⸗ 
prechungen bezüglich Burgunds, im Süd und Südosten die 
oberdeutschen Welfen durch UÜbertragung einer Anzahl von 
Reichslehen in Italien, der Markgrafschaft Tuscien mit dem 
Mathildischen Erbgut und des Herzogtums Spoleto. Noch 
wichtiger war es, daß er Heinrich den Löwen befriedigte, 
indem er ihm am 18. April 1153 das Herzogtum Baiern über⸗ 
gab, das bisher der Markgraf Heinrich von OÖsterreich inne⸗ 
gehabt hatte. 
Natürlich vollzog der König mit so großen Opfern zugleich 
eine Schwenkung auf die Seite der Laienfürsten überhaupt. 
Von ihnen erwartete er die nächste Unterstützung seiner Politik. 
Das bedeutete bei der engen Wechselwirkung zwischen laien⸗ 
fürstlicher und pfaffenfürstlicher Gewalt zunächst ein Zurücktreten 
der Kirche und für die Krone die Möglichkeit festerer Politik 
gegenüber der Kurie. Friedrich folgte der Wendung, indem er 
gegenüber Kirche und Papst etwa die Wege Lothars in dessen 
hesten Regierungsjahren einschlug. Er dachte nicht daran, dem 
hedrängten, von der radikalen Bewegung in Rom kaum noch 
zeduldeten, durch das Unglück des zweiten Kreuzzugs geschwächten 
Papsttum sofort durch eine Romfahrt zu Hilfe zu kommen, wie 
die Eifrigen unter den Bischöfen es wünschten. Vielmehr nutzte 
er die Lage des Papstes aus, um in Deutschland das königliche 
Recht bei den Bischofswahlen wieder bis zu den äußersten, nach 
dem Wormser Konkordat noch zulässigen Grenzen zu erstrecken:
	        
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