67
dass, wenn immer möglich, nicht dieser Moment abgewartet und der Bund
dann auf einmal mit einer Mehrausgabe von Fr. 24 Millionen belastet werden
sollte. Es wäre eine gute und die Zukunft des Versicherungswerkes garantie-
rende Finanzpolitik, wenn es möglich würde, schon früher grössere Zuwen-
dungen an die Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenversicherung zu machen
und die für die Leistungen einstweilen nicht beanspruchten Beiträge dem Fonds
ainzuverleiben. Nur im Sinne eines Beispiels möchten wir darauf hinweisen,
dass die Zuwendung eines Gesamtbetrages von Fr. 40 Millionen aus dem Ertrag
der Tabakbesteuerung und aus andern Mitteln, wenn sie seit dem Jahre 1985
erfolgen könnte, nach Ablauf der 15jährigen Übergangsperiode zur Anlage eines
Fonds von zirka 900 Millionen Franken führen würde. So wäre es möglich, das
vorliegende Projekt mit einer Zuwendung des Bundes durchzuführen, die, wenn
sie früh genug einsetzt, 40 Millionen Franken im Jahr in absehbarer Zeit nicht
übersteigen wird (Tab. 5). Dabei nehmen wir angesichts der beschränkten zur
Verfügung stehenden Mittel vorläufig Zuwendungen an die Zusatzversicherung
von Kantonen nicht in Aussicht. Nicht berücksichtigt ist sodann die In-
validenversicherung, die von der Verfassung in die zweite Linie gestellt ist,
an deren zukünftige Verwirklichung aber heute schon gedacht werden muss.
Unter diesen Umständen ist es dringend notwendig, dass der Ausbau der
Alkoholgesetzgebung möglichst bald zu einem guten Ende gebracht und dass
alles getan werde, um der in Angriff genommenen Reform zum Durchbruch zu
verhelfen.
Es dürfte möglich sein, bei aller Wahrung volkshygienischer Postulate und
unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Obstbaues, einen fiskalischen
Ertrag zu sichern, der in Verbindung mit der Tabakbesteuerung für die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vollständig ausreicht. Wir hoffen denn auch
zuversichtlich, dass es gelinge, die Alkoholreform in der nächsten Zeit auf dieser
Basis durchzuführen, und dass das Volk, welches durch die Annahme des Ver-
fassungsartikels über die Versicherung seinem Willen nach baldiger Reali-
sierung dieses Werkes Ausdruck gegeben und ihm die Reineinnahmen aus der
zukünftigen Alkoholbelastung zugewiesen hat, seine Zustimmung nicht ver-
sagen werde.
Wie wir im Abschnitte über die Zuwendungen des Staates an die Versiche-
rung dargelegt haben, sind diese ausschliesslich zur Erhöhung der ordentlichen
Leistungen der kantonalen Versicherungkassen bestimmt. Der Staat fügt
seine Mittel dem hinzu, was aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Kassen
an Versicherungsleistungen bestritten wird. Wir sind dabei bis zur verfassungs-
mässig zulässigen Grenze der Belastung des Staates gegangen und haben
seinen Anteil auf 100 % jener Leistungen bestimmt. Davon soll der Bund
80 % tragen, während die Kantone den Rest von 20 % zu übernehmen hätten.
Die vorangehende Darstellung zeigt, dass es dem Bunde bei entsprechender
Äufnung eines Fonds in der Übergangszeit der Versicherung gelingen dürfte,
diese Leistungen dauernd aufzubringen.