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Die Reformgesetzgebung.
Distriktseinteilung.
Das durch das Glass-Owensche Bankreformgesetz geschaffene
Rediskontierungsinstitut stellt sich nicht als eine Zentralbank, sondern
als eine Mehrheit von Distriktsbanken dar, welche im wesentlichen
selbständig ihre Geschäfte betätigen (§ 2). Die einzigen gemein
samen Organe sind der Bundesreserverat (§ 10) und der Bundes
reservebeirat (§ 12). Die Zahl der Distriktsbanken ist im Gesetze
nur annähernd festgelegt, nämlich acht bis zwölf. Innerhalb dieser
Grenzen ist die Zahl der zu errichtenden Reservebanken sowie die
Bestimmung ihrer Domizile dem Reservebank Organisationskomitee
überlassen, das aus dem Schatzsekretär, dem Sekretär für Land
wirtschaft und dem Kontrolleur der Umlaufsmittel besteht (§ 2).
Durch das Distriktsbanksystem ist — soweit der Einfluß dieser
Banken reicht — eine wirtschaftliche Zergliederung der Union
bewußt herbeigeführt worden, eine gewiß bemerkenswerte Tatsache
in einer Zeit, in der andere Nationen bestrebt sind, ihr gesamtes
Wirtschaftsgebiet dem Auslande als eine Einheit gegenüberzustellen.
Daß wir in Deutschland kein völlig zentralisiertes Noten
bankwesen besitzen, ist historisch begründet, man konnte bei der
Errichtung der Reichsbank die wohlerworbenen Rechte der Landes
notenbanken nicht unberücksichtigt lassen. Keine derartigen Priori-
rechte hätten in der Union einer Zentralisation entgegengestanden.
Der Grund der Schaffung des Distriktsbanksystemes war im wesent
lichen abstrakt-politischer Natur, im Einklang mit den Dezentrali
sationsprinzipien der herrschenden demokratischen Partei. Der
Präsident Wilson setzte seinen unbeugsamen Willen für das Viel
banksystem ein, während die Vertreter der Bankinteressen in der
Mehrzahl ein Zentralbanksystem nach europäischem Muster befür
worteten.
An ökonomischen Gründen ließe sich zugunsten des ge
schaffenen Ditriktsbanksystemes sagen, daß es gegenüber dem
bisherigen völlig dezentralisierten Systeme keinen so schroffen
Wechsel bedeutet, wie ein Zentralbanksystem gewesen sein würde.
Es hat ferner die Tendenz, die flüssigen Mittel in den betreffenden
Landesteilen, zu denen sie gehören, zu halten und dem oben kennen
gelernten Mißstand des Zusammenströmens der Mittel auf den öst
lichen Kapitalmärkten entgegen zu wirken. Freilich erschwert es
andererseits auch den Zufluß der Mittel von den östlichen Kapital
märkten nach den westlichen und südlichen Landesteilen. Wie wir