Die Anwendung des Heilmittels.
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Buch VIII.
die gehörige Benutzung des Bodens erforderlich wäre, ist das Gegen
teil der Lall. Das Land als Privatbesitz zu behandeln, steht der gehörigen
Ausnutzung im Wege. Würde das Land als öffentliches Eigentum
behandelt, so würde es benutzt und verbessert werden sobald es nötig
ist, aber wenn es als Privatbesitz behandelt wird, so darf der persönliche
Eigentümer andere verhindern, das zu gebrauchen und zu verbessern,
was er nicht selbst gebrauchen oder verbessern will. Bricht über den
Besitz ein Streit aus, so liegt das wertvollste Land jahrelang brach;
in vielen Teilen Englands wird die Verbesserung eingestellt, weil die
Güter Lideikommiß sind und für Verbesserungen keine Sicherheit ge
boten werden kann, und große Strecken Landes, die, wenn sie öffent
liches Eigentum wären, mit Gebäuden und Saaten bedeckt sein würden,
liegen müßig, um die Laune des Eigentümers zu befriedigen. jZu den
dicht bewohnten Teilen der Vereinigten Staaten ist genug Land vor
handen, um die drei- oder vierfache Bevölkerung zu erhalten, aber es
liegt jetzt unbenutzt, weil dessen Eigentümer auf höhere Preise hallen,
und die Einwanderer werden über dieses unbenutzte Land Hinweg
getrieben, um Wohnsitze zu suchen, wo ihre Arbeit weit weniger ergiebig
sein wird. In jeder Stadt kann man aus demselben Grunde wertvolle
Plätze unbenutzt sehen, wenn die beste Verwendung des Grund und
Bodens die Probe ist, dann ist der Privatbesitz am Grund und Boden
verurteilt, wie er durch jede andere Erwägung verurteilt ist. Es ist eine
ebenso verderbliche und unsichere Weise, die gehörige Benutzung des
Bodens zu sichern, wie das Niederbrennen von päusern es ist, um
Schweine zu braten.
Kapitel II.
Wie gleiche Rechte auf den Grund und Boden in Anspruch genommen
und gewahrt werden können«
wir haben den Mangel und die Leiden, die überall unter den
arbeitenden Klassen herrschen, die häufigen Krisen, den Mangel an
Beschäftigung, die Stagnation des Kapitals, die mit dem materiellen
Fortschritt immer stärker auftretende Tendenz der Löhne nach dem
Pungerpunkte auf den Umstand zurückgeführt, daß der Grund und
Boden, auf dem und von dem alle leben müssen, zum ausschließlichen
Besitz einiger gemacht ist.
wir haben gesehen, daß es kein denkbares Peilmittel für diese
Übel gibt als die Beseitigung ihrer Ursache; wir haben gesehen, daß
der Privatbesitz am Grund und Boden in der Gerechtigkeit keinen palt
hat, sondern als eine Verweigerung des natürlichen Rechtes verurteilt