3. Verschuldunggrenzge für Grundstücke bei ‘l, des sselbstein-
zzt. für Besteuerung und Enteignung maßgebenden
: .
Ich kann mich rückhaltlos nur der ersten Forderung
anschließen, worin die Trennung von Boden und Gebäu-
den verlangt worden ist. Seiner zweiten und dritten
Forderung kann ich nicht zustimmen. Eine gesonderte
Beleihung der Gebäude ist notwendig. Eine gesetliche
Vorschrift, dafür nur Tilgunghypotheken zuzulassen, halte
ich aber für überflüssig und schädlich. Sein Vorschlag, eine
Beleihung des Grund und Bodens nur durch Gr un d -
s < u l d en zu gestatten und eine persönliche Haftung des
Schuldners auszuschließen, ist neu. Ich kann aber Be-
denken dagegen nicht unterdrücken. Nach meiner Ansicht
verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Käufer
eines Grundstücks für das als Hypothek eingetragene
Restkaufgeld gesetzlich von einer Haftung entbunden wer-
den sollte. Es ist außerdem anzunehmen, daß die Vor-
schrift durch Hergabe von Wechseln oder Schuldscheinen,
die der Käufer neben der Grundschuldhypothek geben
müßte, umgangen würde. Eine Befristung von Restkauf-
hypotheken, wie sie früher in Preußen bestanden hat, wäre
leichter durchzuführen. Gegen seine letzte Forderung, die
Versschuldunggrenze auf vier fünftel des Wertes
der Grundstücke festzusetzen, habe ich gleichfalls Bedenken,
weil ich in dieser Hinsicht weiter gehen will und gegen
den Vorschlag, die Se l b t e i n s < ä tz u n g für die Be-
leihung, Besteuerung und Enteignung maßgebend anzu-
sehen, habe ich schon in einem früherem Abschnitt Stellung
genommen.
*) Jahrbuch der Bodenresorm 1926 S. 19.
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