fullscreen: Nationale Bodenreform

3. Verschuldunggrenzge für Grundstücke bei ‘l, des sselbstein- 
zzt. für Besteuerung und Enteignung maßgebenden 
: . 
Ich kann mich rückhaltlos nur der ersten Forderung 
anschließen, worin die Trennung von Boden und Gebäu- 
den verlangt worden ist. Seiner zweiten und dritten 
Forderung kann ich nicht zustimmen. Eine gesonderte 
Beleihung der Gebäude ist notwendig. Eine gesetliche 
Vorschrift, dafür nur Tilgunghypotheken zuzulassen, halte 
ich aber für überflüssig und schädlich. Sein Vorschlag, eine 
Beleihung des Grund und Bodens nur durch Gr un d - 
s < u l d en zu gestatten und eine persönliche Haftung des 
Schuldners auszuschließen, ist neu. Ich kann aber Be- 
denken dagegen nicht unterdrücken. Nach meiner Ansicht 
verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Käufer 
eines Grundstücks für das als Hypothek eingetragene 
Restkaufgeld gesetzlich von einer Haftung entbunden wer- 
den sollte. Es ist außerdem anzunehmen, daß die Vor- 
schrift durch Hergabe von Wechseln oder Schuldscheinen, 
die der Käufer neben der Grundschuldhypothek geben 
müßte, umgangen würde. Eine Befristung von Restkauf- 
hypotheken, wie sie früher in Preußen bestanden hat, wäre 
leichter durchzuführen. Gegen seine letzte Forderung, die 
Versschuldunggrenze auf vier fünftel des Wertes 
der Grundstücke festzusetzen, habe ich gleichfalls Bedenken, 
weil ich in dieser Hinsicht weiter gehen will und gegen 
den Vorschlag, die Se l b t e i n s < ä tz u n g für die Be- 
leihung, Besteuerung und Enteignung maßgebend anzu- 
sehen, habe ich schon in einem früherem Abschnitt Stellung 
genommen. 
*) Jahrbuch der Bodenresorm 1926 S. 19. 
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