Object : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

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den  Jahresbeitrag  für  jeden  Vorsicherten  auf  12  M.  berechnet  bei  einer
Witwenrente  von  100  M.  und  einer  Waisenrente  von  33  ‘/3  M.  jährlich.
Bei  den  Beratungen  über  den  Zolltarif  von  1902  bezifferte  der  Abgeordnete ­
  Tbimbokn  unter  der  gleichen  Voraussetzung  die  ganze  Jahresaufwendung ­
  auf  95  V2  Million  M.
Der  frühere  Präsident  des  Reichsversicherungsamtes  Dr.  Boediker
hat  in  einer  Denkschrift  aus  dem  Jahre  1884,  die  er  dem  6.  Internationalen ­
  Arbeiterversicherungskongreß  zu  Düsseldorf  mitteilte,  die
Zahl  der  Witwen  von  Gehilfen,  Gesellen,  Fabrik-,  Lohn-  und  Tagearbeitern ­
  in  Landwirtschaft,  Industrie,  Handel  und  Verkehr  auf  337  726
noch  erwerbstätige  und  305  606  nicht  oder  nur  nebenher  erwerbstätige
Witwen  angegeben.  Dazu  kommen  53  699  noch  erwerbstätige  und  41333
nicht  erwerbstätige  Witwen  der  in  Lohnarbeit  wechselnder  Art  und  in
häuslichen  Dienstleistungen  selbständig  erwerbstätig  gewesenen  Männer
und  150  noch  erwerbstätige  und  100  nicht  erwerbstätigeWitwen  von  Dienstboten. ­
  Den  erforderlichen  Beitrag  berechnete  die  Denkschrift  —  ohne
Rücksicht  auf  den  in  die  Versicherung  eintretenden  jüngeren  Nachwuchs,
der  eine  gewisse  Ermäßigung  der  Beiträge  ermöglicht  —  folgendermaßen:
Bei  60  M.  Witwen-  und  30  M.  Waisenrente:  11,01  M.  für  die  Witwen-  und  4,89  M.
für  die  Waisenpension,
bei  75  M.  Witwen-  und  37,5  M.  Waisenrente:  13,76  M.  für  die  Witwen-  und  6,11  M.
für  die  Waisenpension,
bei  100  M.  Witwen-  und  50  M.  Waisenrente:  18,35  M.  für  die  Witwen-  und  8,15  M.
für  die  Waisenpension.
Vorausgesetzt  war  dabei,  daß  Witwen-  und  Waisenpension  zusammen ­
  den  Satz  der  vollen  Invalidenrente  nicht  übersteigen  dürfen,
daß  die  obligatorische  Versicherung  der  Witwen  und  Waisen  mit  der
Invaliden-  und  Altersversicherung  verbunden  und  berufsgenossenschaftlich ­
  organisiert  wird,  und  daß  von  der  nach  dem  Kapitaldeckungsverfahren
berechneten  Beitragslast  entweder  Arbeiter,  Arbeitgeber  und  Reich  je
Vs  oder  Arbeiter,  Arbeitgeber,  Unterstützungswohnsitzgemeinde  und
Reich  je  ‘/i  tragen.
Von  neueren  Vorschlägen  zu  der  Frage  verdient  derjenige  Pnixzings
  („Grundzüge  und  Kosten  eines  Gesetzes  über  die  Fürsorge
für  die  Witwen  und  Waisen  der  Arbeiter“  in  der  Zeitschrift  für  Sozialwissenschaft ­
  1900,  S.  262  ff.)  Erwähnung.  Psinzing  berechnet  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen,  die  hier  nicht  näher  zu  besprechen  sind,
die  Zahl  der  rentenberechtigten  Witwen  im  1.  Jahr  nach  Einführung
der  Versicherung  auf  49  771,  im  5.  Jahr  auf  237  391,  im  10.  Jahr  auf
445553,  im  20.  Jahr  auf  770778,  im  68.  Jahr,  nach  welchem  der  Beharrungszustand ­
  eintritt,  auf  1145914,  ferner  die  Zahl  der  rentenberechtigten ­
  Kinder  unter  14  Jahren  im  1.  Jahr  nach  Einführung  der
Versicherung  auf  93900,  im  5.  Jahr  auf  407  160,  im  10.  Jahr  auf
658920  und  im  14.  Jahr,  nach  welchem  der  Beharrungszustand  ein-
            
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