Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von  den  übrigen  Arbeiterberufsgruppen  ist  in  der  Gesetzgebung
dem  Seemannsberuf  eine  Berücksichtigung  erwiesen  durch  §  11  des
deutschen  Invalidenversicherungsgesetzes  in  der  Fassung  von  1899.
Hiernach  kann  —  wie  schon  erwähnt  —  durch  Beschluß  des  Bundesrates ­
  der  Seeberufsgenossenschaft  die  Errichtung  einer  besonderen
Invalidenversicherungsanstalt  gestattet  werden,  jedoch  nur  dann,  wenn
für  die  Hinterbliebenen  der  darin  versicherten  Personen  von  der  Berufsgenossenschaft ­
  zugleich  eine  Witwen-  und  Waisenversorgung  begründet ­
  wird.  Ein  entsprechender  Statutentwurf  ist  dem  Bundesrat
vorgelegt.
Für  die  Hauptmasse  der  im  Lohnverhältnis  stehenden  Arbeiter
ist  eine  obligatorische  Witwen-  und  Waisen  Versicherung  nicht  vorhanden. ­
  Ihre  Notwendigkeit  hat  der  Reichskanzler  wiederholt  —  noch
neuerdings  in  der  Reichstagssitzung  vom  10.  Dezember  1903  —  und
ebenso  der  Reichstag  anerkannt.  Der  Reichstag  hat  die  Verwirklichung
des  Gedankens  dadurch  zu  fördern  gesucht,  daß  er  dem  Zolltarifgesetz
vom  25.  Dezember  1902  eine  Bestimmung  über  Verwendung  eines  Teiles
der  Zollerträge  für  diesen  Zweck  einfügte.  Nach  §  15  des  Zolltarifgesetzes ­
  soll  derjenige  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Reichs  entfallende ­
  Nettozollertrag  auf  Roggen,  Weizen  und  Spelz,  Rindvieh,  Schafe,
Schweine,  Fleisch,  Schweinespeck  und  Mehl,  welcher  den  durchschnittlichen ­
  Nettozollertrag  derselben  W 7 aren  während  der  Zeit  von  1898  bis
1903  übersteigt,  zur  Erleichterung  der  Durchführung  einer  Witwenund
  Waisenversorgung  verwendet  werden.  Über  diese  Verwendung
soll  ein  besonderes  Gesetz  Bestimmung  treffen.  Bis  zu  dessen  Inkrafttreten ­
  sind  die  betreffenden  Mehrerträge  für  Rechnung  des  Reiches
anzusammeln  und  verzinslich  anzulegen.  Tritt  das  Gesetz  bis  zum
1.  Januar  1910  nicht  in  Kraft,  so  sind  von  da  an  die  Zinsen  der  angesammelten ­
  Mehrerträge  und  die  neu  eingehenden  Mehrerträge  selbst
den  einzelnen  Invalidenversicherungsanstalten  —  nach  Maßgabe  der
von  ihnen  im  vorhergehenden  Jahr  aufgebrachten  Versicherungsbeiträge ­
  —  zum  Zwecke  der  Witwen-  und  Waisenversorgung  der  bei  ihnen
Versicherten  zu  überweisen.  Die  Unterstützung  der  Witwen  und  Waisen
erfolgt  auf  Grund  eines  vom  Reichsversicherungsamt  zu  genehmigenden
Statuts.
Die  praktische  Tragweite  dieser  Bestimmung  läßt  sich  noch  nicht
übersehen.  Grundsätzlich  ist  sie  insofern  wichtig,  als  die  gesetzgebenden
Faktoren  des  Reiches  damit  die  Notwendigkeit  einer  derartigen  Versicherung ­
  anerkennen  und  gleichzeitig  zum  Ausdruck  bringen,  daß  die
Lösung  der  Aufgabe  nicht  mehr  auf  lange  Zeit  vertagt  werden  kann.
Daß  die  Lösung  nicht  leicht  ist,  und  daß  sie  erhebliche  Aufwendungen ­
  erfordern  wird,  ist  klar.  Im  Reichstage  hat  bei  Beratung  des
Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  ein  Regierungsvertreter
            
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