werden sie für die ganze Dauer ihres obligatorischen alljährlichen Urlaubs
unentgeltlich in Erholungsheimen untergebracht, *)
Diese letzteren Arten der Hilfeleistung wurden bis zu diesem Jahre
von den Organen des Gesundheitsamtes gewährt, doch wurde im Jahre
1924 ein Teil der Sanatorien und Kurorte den Versicherungsorganisationen
überwiesen; im Laufe dieses Jahres haben ungefähr 200000 Personen
in Sanatorien, Erholungsheimen und Kurorten auf
Kosten der Versicherungsfonds Aufnahme gefunden.
Der Grad realer medizinischer Hilfeleistung an Arbeiter und Angestellte
ist nicht in allen Gegenden der gleiche,
Hauptsächlich sind es die Arbeiter und Angestellten der Bundes-,
Gouvernements- und Gebietshauptstädte, sowie der Industriezentren, die
im Genuß sämtlicher erwähnten Arten medizinischer Hilfeleistung sind.
Was jedoch die ländlichen Gegenden anbetrifft, so genießen sie unentgeltlich
nur die Grundarten medizinischer Hilfeleistung (erste Hilfe,
ambulatorische, Krankenhaus-, Geburts- und arzneiliche Hilfe); für evtl.
spezielle Behandlung müssen sie sich in die nächstgelegene Gouvernements-,
bzw. Gebietshauptstadt begeben, wo ihnen ebenfalls unentgeltliche
Behandlung gewährt wird; die Reisekosten werden ihnen er:
setzt aus den Summen, die das örtliche Gesundheitsamt von den Betrieben
zum Zwecke medizinischer Hilfeleistung erhält,
Um das Kapitel über die medizinische Hilfeleistung für Versicherte
abzuschließen, ist zu bemerken, daß die Mittel zu diesen Leistungen
nicht nur aus Beiträgen der Betriebe und Institutionen bestehen,
sondern es kommen noch Summen aus staatlichen und örtlichen Mitteln
hinzu; denn die Ausgaben‘ für diese Art der. Hilfeleistung sind so bedeutend,
daß selbstverständlich Versicherungsbeiträge allein nicht genügen.
können, )
b) Die Unterstützungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
Auf dem Gebiet der Arbeiterversorgung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
haben die Versicherungskassen der Sowjetrepubliken den
ersten Platz unter den Versicherungsorganen der ganzen Welt dadurch
erobert, daß sie die ersten waren, die die Grundforderung
der Arbeiterversicherungsbewegung — die Erstattung
des vollen Arbeitslohnes während der Krankheitsdauer
der Versicherungskassenmitglieder —
voll und konsequent durchgeführt haben.
Laut dem Gesetz hat jedes Kassenmitglied Anspruch auf seinen tatsächlichen
Arbeitslohn für sämtliche Krankheitstage (außer den Feiertagen).
*) Laut dem Arbeitskodex erhält jeder Arbeiter und Angestellte nach
51/a Monaten Lohnarbeit — ohne Rücksicht auf den Arbeitsort — einen
alljährlichen obligatorischen zweiwöchentlichen Urlaub, während dessen
er seinen valleıs Lohn weiter bezieht