Umrisse einer Theorie des Individuellen, I, A.
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Stammbegriffes aufzufassen. Von dieser Umbildung bleibt nur
die kategoriale Begriffseinheit unberührt: im Sonderbegriff „X-Berg“ ist
genau jenes „Raumding Berg“ angelegt, das uns der Allgemeinbegriff
„Berg“ repräsentiert. Jedoch Inhalt und Umfang des letzteren erleiden
wesentliche Änderungen. Nimmt doch der Allgemeinbegriff,
seiner Natur gemäß, auf eine unbestimmte Vielheit konkreter
Einzelner Bezug, während dem Sonderbegriff der Bezug auf ein
einziges Konkretum im Wesen liegt. Jene spezifische Umbildung
vollzieht sich daher absehbar nach letzterem Erfolg hin. Es muß
der Stammbegriff seinen Inhalt so ändern, daß er darüber
seinen Umfang völlig einbüßt. Offenbar kann dies nur in der
Weise geschehen, daß zu dem Minimum an gedanklichen Bestimmungen,
das bereits mit dem Stammbegriffe vorliegt, noch weitere Bestimmungen
hinzutreten. So begründen also jene Urteile über das
Konkretum, die sich noch als nötig erweisen, um das Singularisieren
perfekt zu machen, irgendwie die weiteren logischen Elemente
des Sonderbegriffes.
Von solchen Urteilen, die im Dienste der idiographischen
Begriffsbildung stehen, werden wir nacheinander vier Gruppen
kennen lernen; um sie vorläufig wenigstens zu nennen: die Urteile
über die Artung, über die Lage, über das Gefüge, über die
Stellung — „Natur“, „Position“, „Struktur“, „Konstellation“. Wie
schon das ersterwähnte Element des Sonderbegriffes, seine kategoriale
Unterlage, erwiesen hat, weiß sich das idiographische Denken die
Ergebnisse .des nomothetischen dienstbar zu machen.
So auch bei jenen Urteilen, die, unter dem Zwange der Eigenart
unseres „diskursiven Erkennens“, durchwegs allgemeinbegrifflicher
Natur sind. Wie sich aber trotz dieser Tatsache
das idiographische Streben nach dem Besonderen zu
selbständiger Geltung bringt, dies zu zeigen ist ja das
Problem dieser ganzen Untersuchung!
Da man instinktiv dem Glauben zuneigt, daß für das Besondere
der Dinge ihre Eigenart den Ausschlag gibt, so gebührt der Vortritt
in unserer Diskussion den Urteilen über die Artung. Wenn diese
Urteile über das Konkretum ergehen, ziehen sie es als ein Vere
inzeltes in Betracht, sehen also von allen Zusammenhängen ab,
inmitten welcher das Konkretum schon dem anschaulichen Befund
nach wirklich ist. Stellen wir unseren Berg, im Sinne eines arthaften
Urteils, als einen „Kalkberg“ fest, oder nach seiner hervorstechenden
Färbung als einen „weißen Berg“, so abstrahieren wir dabei völlig von
seinem Verhältnis zur räumlichen Umgebung. Aber selbst wenn wir