ss
ien
les
ige
zer
1f-
es
10MN
{1};
ah-
ıte,
[2).
ch:
CO
ze
om
ich
Ser
‚en,
St-
der
0-
ng‘
nn-
auf
Ab-
ien
ich
Aia-
ku-
rıtt
als
AN-
AI).
ich ,
auf-
ınd
ait,
art-
ug-
ıaft
der
jal-
og‘
ain, und man setzt schießlich sogar den Geldbesitz dem Reichtum
gleich. Rein wirtschaftlich gesehen, ist es aber nur einfaches
verkehrstechnisches Hilfsmittel: ein Maßstab wie die Elle oder die
Tonne — die auch aus der körperlichen Wirklichkeit abstrahiert
sind — sowie ein Ausweis über eine durch Hingabe eines Tausch-
gutes bewirkte gesellschaftliche Leistung, der zur Empfangnahme
der Gegenleistung in Gestalt einer beliebigen anderen Ware mit
gleichem Verkehrswert (Preis) von einer beliebigen anderen Wirt-
schaftsperson zu beliebiger Zeit an beliebigem Ort ermächtigt.
Man muß diese Unterscheidung in der wesenhaften Bedeutung des
Geldes nicht nur deshalb beachten, weil sonst die Gefahr der eben
gekennzeichneten Überschätzung kaum vermeidbar ist, sondern
auch zur Sicherung vor der Verwechslung wirtschaftlicher Wesen-
heiten — seien sie selbst nur privatwirtschaftlicher Natur — mit
juristischen Geltungen.
Unter der Einwirkung der „staatlichen Theorie“ Knapps,
nach der das Geld „ein Geschöpf der Rechtsordnung“ ist, neigt
man nämlich vielfach dazu, die Kaufkraft mit der Währung zu
verwechseln (siehe besonders unten im 6. und 8. Kapitel). Die
gegenwärtigen Verhältnisse zeigen anschaulich genug, daß die
Kaufkraft von der Währung ebensowenig wie vom Geldstoff
abhängt. Überall ist Währung und Geldstoff gleichgeblieben
‘wie in Mitteleuropa das Papier, so in Amerika und den neutralen
Ländern das Gold), und überall ist gleichwohl die an der Währungs-
einheit gemessene Kaufkraft gesunken; selbst der Golddollar ist
aur noch halb soviel „wert“ wie vor dem Weltkrieg. Die Währung
bedeutet niemals eine wirtschaftliche Wertung — weder rein noch
privatwirtschaftlich —, sondern regelt lediglich das Verhältnis der
gesellschaftlichen (heute staatlichen) Rechnungseinheit zum Geld-
stoff. Es wird gesetzlich bestimmt, welche Menge des Geldstoffes
jür die Herstellung des Zeichens der Währungseinheit aufzuwenden
ist; niemals aber sagt die Währung etwas über die durch die
Geldeinheit gemessene Gütermenge aus (vgl. Münzgesetz 88 ı, 2, 3;
Terhalle, S. 11). Die Kaufkraft ergibt sich vielmehr aus den
Preisen, und deren Höhe regelt kein Gesetz — jeder Tag beweist
es von neuem —, sondern das „freie Spiel der Kräfte“ im Wirt-
schaftsverkehr, Angebot und Nachfrage am Markt.
Mit Rücksicht auf die Tatsachenwelt muß die letzte Be-
hauptung erheblich eingeschränkt werden. So wie sie eben gefaßt
I.