§§ 24-28.
11
laufs zu einem von dem Reichsminister der Finanzen festzu
setzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt
angenommen.
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,
wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle
des § 14 des Besitzsteuergesetzes seine Ehefrau die gemäß
Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen aus dem Nach
laß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von
einer offenen Handelsgesellschaft. Kommanditgesellschaft. Ge
sellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als
deren Gesellschafter oder Genosse empfangen und der Erb
lasser, die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuldver
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der
der Abgabepflichtige beteiligt war.
Die Vorschrift des ?lbs. 4 findet entsprechende Anwendung,
wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der da
für entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Okto
ber 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge
nosse) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschrei
bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen in
folge einer Zeichnung erworben hat.
§ 36. Inwieweit die Entrichtung der Abgabe in anderer
Weise als durch Barzahlung oder Hingabe von Schuldver
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
der im § 25 Abs. 1 bezeichneten Art erfolgen kann, bleibt ge
setzlicher Regelung vorbehalten.
§ 37. Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines
Abgabepflichtigen wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Ver
kürzung der Kriegsabgabe herbeizuführen, wird mit einer
Geldstrafe vom einfachen bis zum fünffachen Betrage der ge
fährdeten Abgabe bestraft.
§ 38. In den Fällen des § 27 kann neben der Geldstrafe
auf Gefängnis und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden, wenn die unrichtigen öder unvollständigen
Angaben in der Absicht, die Kriegsabgabe zu hinterziehen,
erfolgt sind und wenn der Abgabebetrag, der durch die un
richtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist,
mindestens fünfhundert Mark ausmacht oder wenn der Ab-