fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ 24-28. 
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laufs zu einem von dem Reichsminister der Finanzen festzu 
setzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt 
angenommen. 
Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, 
wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle 
des § 14 des Besitzsteuergesetzes seine Ehefrau die gemäß 
Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, 
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen aus dem Nach 
laß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von 
einer offenen Handelsgesellschaft. Kommanditgesellschaft. Ge 
sellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als 
deren Gesellschafter oder Genosse empfangen und der Erb 
lasser, die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuldver 
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder 
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der 
der Abgabepflichtige beteiligt war. 
Die Vorschrift des ?lbs. 4 findet entsprechende Anwendung, 
wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft als deren 
Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
oder Schatzanweisungen käuflich erworben hat, sofern der da 
für entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 1. Okto 
ber 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Ge 
nosse) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschrei 
bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen in 
folge einer Zeichnung erworben hat. 
§ 36. Inwieweit die Entrichtung der Abgabe in anderer 
Weise als durch Barzahlung oder Hingabe von Schuldver 
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen 
der im § 25 Abs. 1 bezeichneten Art erfolgen kann, bleibt ge 
setzlicher Regelung vorbehalten. 
§ 37. Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines 
Abgabepflichtigen wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Ver 
kürzung der Kriegsabgabe herbeizuführen, wird mit einer 
Geldstrafe vom einfachen bis zum fünffachen Betrage der ge 
fährdeten Abgabe bestraft. 
§ 38. In den Fällen des § 27 kann neben der Geldstrafe 
auf Gefängnis und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden, wenn die unrichtigen öder unvollständigen 
Angaben in der Absicht, die Kriegsabgabe zu hinterziehen, 
erfolgt sind und wenn der Abgabebetrag, der durch die un 
richtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet worden ist, 
mindestens fünfhundert Mark ausmacht oder wenn der Ab-
	        
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