DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 671
ferner für die Entscheidung der ihr vom Vorstand vorgelegten
Fragen. Weiter kann sie auch mit anderen Kassen, mit der Ärzte-
schaft usw. Vereinbarungen treffen. Aufgabe des Vorstandes
ist vor allem die Führung der Verwaltung, die Vertretung der
Kasse nach aussen, die Ausarbeitung des Geschäftsberichts und
die Anstellung der Beamten und Angestellten. Dem Überwachungs-
organ, der Selbstverwaltung liegt die Kontrolle der Rechnungs-
führung, des Kassenabschlusses und des jährlich vom Vorstand zu
erstattenden Geschäftsberichts ob.
Hinsichtlich der Verteilung des Aufgabenkreises unter die drei
Organe bestehen erhebliche Verschiedenheiten. Während z. B.
in Deutschland die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes ge-
hörenden. Angelegenheiten durch den Ausschuss der Delegierten
entschieden werden, ist im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, in Österreich, der Tschechoslowakei und Ungarn der
Vorstand für die Entscheidung sämtlicher Fragen zuständig,
die nicht durch Gesetz oder Satzung der Beschlussfassung
der Generalversammlung vorbehalten sind.
Im Grunde genommen ist, von einigen Ausnahmen abgesehen
(Norwegen, Tschechoslowakei), die Zusammensetzung der Versiche-
rungsorgane überall gleich.
Die Hauptversammlung setzt sich entweder aus sämtlichen
Versicherten und deren Arbeitgebern zusammen oder, bei Gross-
kassen, aus den von den Mitgliedern und ihren Arbeitgebern
gewählten. Delegierten. Die unmittelbare Vertretung durch Dele-
gierte herrscht vor. Das deutsche Gesetz setzt die Höchstzahl der
Ausschussmitglieder einer Orts- und Landkrankenkasse auf. 90,
einer Betriebskrankenkasse auf 50 fest. Auch das ungarische
Gesetz kennt für die Bezirkskassen lediglich die Delegierten-
versammlung. Das gleiche gilt vom japanischen Gesetz, wo die
Hauptversammlung wenigstens 12 Mitglieder zählen muss, vom
litauischen Gesetz, welches eine Höchstmitgliederzahl von 45 zu-
lässt, vom polnischen Gesetz, das höchstens 90 Mitglieder gestattet,
vom jugoslawischen und tschechoslowakischen Gesetz, die beide
sine Mindestzahl von 30 und eine Höchstzahl von 150 Mitgliedern
vorschreiben.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden im
allgemeinen von ihrer eigenen Gruppe aufgestellt. Dabei richtet
sich das Stimmrecht der Arbeitgeber nach der Zahl ihrer ver-
sicherungspflichtigen. Beschäftigten.
Andere Gesetze dagegen lassen die Hauptversammlung aus
sämtlichen Mitgliedern bestehen und sehen eine Delegiertenver-