Object: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 671 
ferner für die Entscheidung der ihr vom Vorstand vorgelegten 
Fragen. Weiter kann sie auch mit anderen Kassen, mit der Ärzte- 
schaft usw. Vereinbarungen treffen. Aufgabe des Vorstandes 
ist vor allem die Führung der Verwaltung, die Vertretung der 
Kasse nach aussen, die Ausarbeitung des Geschäftsberichts und 
die Anstellung der Beamten und Angestellten. Dem Überwachungs- 
organ, der Selbstverwaltung liegt die Kontrolle der Rechnungs- 
führung, des Kassenabschlusses und des jährlich vom Vorstand zu 
erstattenden Geschäftsberichts ob. 
Hinsichtlich der Verteilung des Aufgabenkreises unter die drei 
Organe bestehen erhebliche Verschiedenheiten. Während z. B. 
in Deutschland die nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes ge- 
hörenden. Angelegenheiten durch den Ausschuss der Delegierten 
entschieden werden, ist im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen, in Österreich, der Tschechoslowakei und Ungarn der 
Vorstand für die Entscheidung sämtlicher Fragen zuständig, 
die nicht durch Gesetz oder Satzung der Beschlussfassung 
der Generalversammlung vorbehalten sind. 
Im Grunde genommen ist, von einigen Ausnahmen abgesehen 
(Norwegen, Tschechoslowakei), die Zusammensetzung der Versiche- 
rungsorgane überall gleich. 
Die Hauptversammlung setzt sich entweder aus sämtlichen 
Versicherten und deren Arbeitgebern zusammen oder, bei Gross- 
kassen, aus den von den Mitgliedern und ihren Arbeitgebern 
gewählten. Delegierten. Die unmittelbare Vertretung durch Dele- 
gierte herrscht vor. Das deutsche Gesetz setzt die Höchstzahl der 
Ausschussmitglieder einer Orts- und Landkrankenkasse auf. 90, 
einer Betriebskrankenkasse auf 50 fest. Auch das ungarische 
Gesetz kennt für die Bezirkskassen lediglich die Delegierten- 
versammlung. Das gleiche gilt vom japanischen Gesetz, wo die 
Hauptversammlung wenigstens 12 Mitglieder zählen muss, vom 
litauischen Gesetz, welches eine Höchstmitgliederzahl von 45 zu- 
lässt, vom polnischen Gesetz, das höchstens 90 Mitglieder gestattet, 
vom jugoslawischen und tschechoslowakischen Gesetz, die beide 
sine Mindestzahl von 30 und eine Höchstzahl von 150 Mitgliedern 
vorschreiben. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden im 
allgemeinen von ihrer eigenen Gruppe aufgestellt. Dabei richtet 
sich das Stimmrecht der Arbeitgeber nach der Zahl ihrer ver- 
sicherungspflichtigen. Beschäftigten. 
Andere Gesetze dagegen lassen die Hauptversammlung aus 
sämtlichen Mitgliedern bestehen und sehen eine Delegiertenver-
	        
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