Nr. 39 — Tag der Ausgabe:
bei beschränkt Steuerpflichtigen für das gefamte Inlands
bermögen festgestellt worden ist (G3 RNr. 2 des Reichs
bewertungsgesetzes).
(3) Der für die Veranlagung der Vermögensteuer maß⸗
gebende Zeitpunkt (87 des Reichsbewertungsgesetzes) ist
für Hauptveranlagungen der jeweilige Hauptfest—
stellungszeitpunkt im Sinne des 88Abs. 2 des
Reichsbewertungsgesetzes,
für Neu- und Rachveranlagungen der für die
Neu und Nachveranlagung gemäß 876 Abs. 2,
876 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes maß
gebende Feststellungszeitpunkt.
B. Tarif
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Zur Berechnung der Vermögensteuer wird das
Vermögen (8 5) auf volle Hunderte nach unten abge⸗
rundet.
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(4) Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 vom Tau⸗
send des abgerundeten Vermögens.
(2) Die Vermögensteuer ermäßigt sich, wenn das
abgerundete Vermögen
10 000 Reichsmark nicht über—
steigt, auf ...............
10 000 Reichsmark, aber nicht
25 000 Reichsmark übersteigt,
auf .................4
25 000 Reichsmark, aber nicht
50 000 Reichsmark übersteigt,
auf ...............27 40 —
(3) Die Vermögenssteuer erhöht sich, wenn das ab
gerundete Vermögen
250 000 Reichsmark, aber nicht
500 000 Reichsmark über⸗
—X
500 000 Reichsmark, aber nicht
1000000 Reichsmark über—
steigt, auf .... ...6
1000 000 Reichsmark, aber
nicht 2500 000 Reichsmark
übersteigt, auf ........... G,5
2500 000 Reichsmark, aber
nicht 5 000 000 Reichsmark
übersteigt, auf ...........7
5000 000 Reichsmark über⸗
steigt, auf ............... 7,8 2
Jedoch beträgt der Höchstsatz für Vermögen, das der
Trtragsbesteuerung durch Länder und Gemeinden unter—
liegt. 5 vom Tausend.
3
88
(0) Die Vermögensteuer wird bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen nicht erhoben, wenn das abgerundete
Vermögen 5 000 Reichsmark nicht übersteigt.
(2) Die Vermögensteuer wird bei natürlichen un—
beschränkt steuerpflichtigen Personen nicht erhoben:
1 wenn das abgerundete Vermögen 10 00 Reichs
mark und das letzte Jahreseinkommen 3 000 Reichs
mark nicht überstiegen hat; die Einkommensgrenzt
Berlin, den 15. August 1925 235
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erhöht sich bei Steuerpflichtigen, zu deren Haus—⸗
halt mehr als ein minderjähriges Kind im Sinne
des 8 23 des Einkommensteuergesetzes gehören,
a) bei zwei Kindern auf 4000 Reichsmark,
b) bei drei und vier Kindern auf 5 000 Reichs⸗
mark,
bei mehr als vier Kindern auf 6 900 Reichs⸗
mark.
Als letztes Jahreseinkommen gilt das Ein⸗
kommen, mit dem der Steuerpflichtige für das
Kalenderjahr oder für das vom Kalenderjahr ab⸗
weichende Wirtschaftsjahr veranlagt worden ist,
das dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar voran⸗
geht; hat eine Veranlagung zur Einkommensteuer
dicht stattgefunden, so tritt an die Stelle des ver⸗
anlagien Einkommens das nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Ein—
kommen;
2. wenn das abgerundete Vermögen
a) 20000 Reichsmark und das letzte Jahres
einkommen Gr. 1) 5 000 Reichsmark oder
b) 30 000 Reichsmark und das letzte Jahres—
einkommen 4000 Reichsmark
nicht überstiegen hat, sofern der Steuerpflichtige über
60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vor⸗
übergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt
durch eigenen Erwerb zu bestreiten. Die Ein—
kommensgrenzen erhoͤhen sich bei Steuerpflichtigen,
zu deren Haushalt mehr als zwei minder⸗
jaͤhrige Kinder im Sinne des 823 des Einkom-⸗
mensteuergesetzes gehören, beim Vorliegen der Vor⸗
ausfetzungen zu a auf 6 000 Reichsmark, beim Vor⸗
liegen der Voraussetzungen zu b auf 6000 Reichsmark.
Bei Ehegatten, die zusammen zur Vermögen—
steuer veranlagt werden, tritt die Befreiung nach
Satz 1 nur ein, wenn die Voraussetzungen hin⸗
sichtlich des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder
der Erwerbsbehinderung in der Person des Ehe—
manns oder sofern sie in der Person der Ehefrau
vorliegen, wenn diese für den Erwerb des Ver—
mögens wesentlich beiträat oder beigetragen hat.
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Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (K48 Abs. 2
des Reichsbewertungsgesetzes) ist die Steuer von dem
Vermögen des überlebenden Ehegatten einschließlich
des gangen Gesamtguts nach dem Steuersatze zu be—
messen, der zur Anwendung kommen würde, wenn dem
Vermögen des überlebenden Ehegatten lediglich der bei
der Audeinandersetzung auf ihn entfallende Anteil am
Hesamtaut zuzurechnen wäre.
Cc. Veranlagung und Erhebung
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(1) Ehegatten werden zur Vermögensteuer zusammen
beranlagt, wenn ihr Vermögen nach den Vorschriften
des Reichsbewertungsgesetzes zur Feststellung des Ein—
— D—
dewertungsgesetzes).