fullscreen: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: 
bei beschränkt Steuerpflichtigen für das gefamte Inlands 
bermögen festgestellt worden ist (G3 RNr. 2 des Reichs 
bewertungsgesetzes). 
(3) Der für die Veranlagung der Vermögensteuer maß⸗ 
gebende Zeitpunkt (87 des Reichsbewertungsgesetzes) ist 
für Hauptveranlagungen der jeweilige Hauptfest— 
stellungszeitpunkt im Sinne des 88Abs. 2 des 
Reichsbewertungsgesetzes, 
für Neu- und Rachveranlagungen der für die 
Neu und Nachveranlagung gemäß 876 Abs. 2, 
876 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes maß 
gebende Feststellungszeitpunkt. 
B. Tarif 
86 
Zur Berechnung der Vermögensteuer wird das 
Vermögen (8 5) auf volle Hunderte nach unten abge⸗ 
rundet. 
87 
(4) Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 vom Tau⸗ 
send des abgerundeten Vermögens. 
(2) Die Vermögensteuer ermäßigt sich, wenn das 
abgerundete Vermögen 
10 000 Reichsmark nicht über— 
steigt, auf ............... 
10 000 Reichsmark, aber nicht 
25 000 Reichsmark übersteigt, 
auf .................4 
25 000 Reichsmark, aber nicht 
50 000 Reichsmark übersteigt, 
auf ...............27 40 — 
(3) Die Vermögenssteuer erhöht sich, wenn das ab 
gerundete Vermögen 
250 000 Reichsmark, aber nicht 
500 000 Reichsmark über⸗ 
—X 
500 000 Reichsmark, aber nicht 
1000000 Reichsmark über— 
steigt, auf .... ...6 
1000 000 Reichsmark, aber 
nicht 2500 000 Reichsmark 
übersteigt, auf ........... G,5 
2500 000 Reichsmark, aber 
nicht 5 000 000 Reichsmark 
übersteigt, auf ...........7 
5000 000 Reichsmark über⸗ 
steigt, auf ............... 7,8 2 
Jedoch beträgt der Höchstsatz für Vermögen, das der 
Trtragsbesteuerung durch Länder und Gemeinden unter— 
liegt. 5 vom Tausend. 
3 
88 
(0) Die Vermögensteuer wird bei unbeschränkt 
Steuerpflichtigen nicht erhoben, wenn das abgerundete 
Vermögen 5 000 Reichsmark nicht übersteigt. 
(2) Die Vermögensteuer wird bei natürlichen un— 
beschränkt steuerpflichtigen Personen nicht erhoben: 
1 wenn das abgerundete Vermögen 10 00 Reichs 
mark und das letzte Jahreseinkommen 3 000 Reichs 
mark nicht überstiegen hat; die Einkommensgrenzt 
Berlin, den 15. August 1925 235 
43 
erhöht sich bei Steuerpflichtigen, zu deren Haus—⸗ 
halt mehr als ein minderjähriges Kind im Sinne 
des 8 23 des Einkommensteuergesetzes gehören, 
a) bei zwei Kindern auf 4000 Reichsmark, 
b) bei drei und vier Kindern auf 5 000 Reichs⸗ 
mark, 
bei mehr als vier Kindern auf 6 900 Reichs⸗ 
mark. 
Als letztes Jahreseinkommen gilt das Ein⸗ 
kommen, mit dem der Steuerpflichtige für das 
Kalenderjahr oder für das vom Kalenderjahr ab⸗ 
weichende Wirtschaftsjahr veranlagt worden ist, 
das dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar voran⸗ 
geht; hat eine Veranlagung zur Einkommensteuer 
dicht stattgefunden, so tritt an die Stelle des ver⸗ 
anlagien Einkommens das nach den Vorschriften 
des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Ein— 
kommen; 
2. wenn das abgerundete Vermögen 
a) 20000 Reichsmark und das letzte Jahres 
einkommen Gr. 1) 5 000 Reichsmark oder 
b) 30 000 Reichsmark und das letzte Jahres— 
einkommen 4000 Reichsmark 
nicht überstiegen hat, sofern der Steuerpflichtige über 
60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vor⸗ 
übergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt 
durch eigenen Erwerb zu bestreiten. Die Ein— 
kommensgrenzen erhoͤhen sich bei Steuerpflichtigen, 
zu deren Haushalt mehr als zwei minder⸗ 
jaͤhrige Kinder im Sinne des 823 des Einkom-⸗ 
mensteuergesetzes gehören, beim Vorliegen der Vor⸗ 
ausfetzungen zu a auf 6 000 Reichsmark, beim Vor⸗ 
liegen der Voraussetzungen zu b auf 6000 Reichsmark. 
Bei Ehegatten, die zusammen zur Vermögen— 
steuer veranlagt werden, tritt die Befreiung nach 
Satz 1 nur ein, wenn die Voraussetzungen hin⸗ 
sichtlich des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder 
der Erwerbsbehinderung in der Person des Ehe— 
manns oder sofern sie in der Person der Ehefrau 
vorliegen, wenn diese für den Erwerb des Ver— 
mögens wesentlich beiträat oder beigetragen hat. 
89 
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (K48 Abs. 2 
des Reichsbewertungsgesetzes) ist die Steuer von dem 
Vermögen des überlebenden Ehegatten einschließlich 
des gangen Gesamtguts nach dem Steuersatze zu be— 
messen, der zur Anwendung kommen würde, wenn dem 
Vermögen des überlebenden Ehegatten lediglich der bei 
der Audeinandersetzung auf ihn entfallende Anteil am 
Hesamtaut zuzurechnen wäre. 
Cc. Veranlagung und Erhebung 
810 
(1) Ehegatten werden zur Vermögensteuer zusammen 
beranlagt, wenn ihr Vermögen nach den Vorschriften 
des Reichsbewertungsgesetzes zur Feststellung des Ein— 
— D— 
dewertungsgesetzes).
	        
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