Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 237
befugt, den nach Abs. 4 auf das gebundene Vermögen
—— Teil der Vermögensteuer aus dem he—
bundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke
über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu
verfügen.
(8) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befug—
nis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher geseß—
lichen oder stiftungsmäßigen Vorschriften, welche die
Verfügungen unter anderen Voraussetzungen zulassen,
über das gebundene Vermögen zu verfügen.
(8) Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß,
welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Auf—
sichtsbehörde im Sinne des Abs.1 das Oberlandes—
gericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich
seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmi—
gung von einem Oberlandesgericht ertellt, so kann nicht
geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht fur
die Genehmigung nicht zustaͤndig gewesen sei. Die Lam
deszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des
Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.
(4) Gehört zum Gesamtvermögen außer dem ge—
bundenen Vermögen noch freies Vermögen, so ande
auf die Ermittlung der auf das gebundene und das
freie Vermögen enkfallenden Steuerteile die Vorschrift
des 817 Abs. Jüber die Ermittlung der auf zusammen⸗
veranlagte Ehegatten entfallenden Steuerteile entsprechende
Anwendung.
Reichsgesetzbl. I S. 618) finden auf die Veranlagung
für das Kalenderjahr 1925 und die späteren Kalender
jahre keine Anwendung.
822
Bis zur Zustellung des Vermögensteuerbescheids für
das Kalenderjahr 1925 sind die Vorauszahlungen auf
Brund des Vermögensteuerbescheids für das Kalender—
ahr 1924 zu leisten. Auf die Vermögensteuer für das
Kalenderjahr 1925 sind jedoch Vorauszahlungen lediglich
am 15. Februar und 18. November 1985 in Höhe von
je einem Viertel des im Vermögensteuerbescheide für das
Kalenderjahr 1924 festgesetzten Jahressteuerbetrags zu
entrichten; 816 Abs. 4 findet auf diese Borauszahlungen
keine Anwendung.
823
Für die Veranlagung zur Vermögensteuer für das
dalenderjahr 1925 gilt die Vorschrift des 858 Abs.?
Nr. 1,2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
etzten Jahreseinkommens das Einkommen des Kalender—
ahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden
Wirtschaftsjahrs tritt. Steht bei der Veranlagung zur
Vermögensteuer das im Satz J bezeichnete Eurkommen
noch nicht fest, so genügt es, wenn der Steuerpflichtige
zlaubhaft macht, daß das Einkommen des Kalender
ahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden Wirtschaftsjahrs
die im 88 Abs. [Hr. 1, 2bezeichneten
Linkommensgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird
819
Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft
entfallenden Teil der Vermögensteuer aus dem Ver—
mögen der Vorerbschaft zu entnehmen. Auf die Er—
mittlung der auf die Vorerbschaft und das übrige Ver—
mögen des Vorerben entfallenden Steuerteile findet die
Vorschrift des 817 Abs. J über die Ermittlung der auf
zusammenveranlagte Ehegatten entfallenden Sieuerteilt
entsprechende Anwendung.
824
Für die Vermögensteuerveranlagungen für die Kalender
jahre 1925 und 1926 findet 87 Abs. 3 keine Anwendung—
8 25
Die zur Durchführung der 881 bis 24 erforderlichen
Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsraͤts; er bestimmt insbe—
sondere, unter welchen Voraussetzungen Vermögen⸗
steuerpflichtige zur Abgabe einer Vermögensteuer—
erklärung verpflichtet sind.
820
Bei Steuerpflichtigen, die durch Zuzug aus dem
Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, kann der
Reichsminister der Finanzen anordnen, daß in einzelnen
Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen fuͤr die
Dauer von fünf Jahren seit Begründung der un—
beschränkten Steuerpflicht von der Heranziehung des
Vermögens oder einzelner Vermögensgegenstände, ins.
besondere von der Heranziehung des ausländischen
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder — chen
Vermögens, Betriebsvermögens oder Grundvermögens,
ganz oder teilweise abgesehen wird, der Reichsminister
Finanzen kann in solchen Fällen im Einvernehmen
mit dem Steuerpflichtigen die Vermögensteuer auch in
einem Pauschbetrage festsetzen.
826
Die Vermögenzuwachssteuer wird bis zum 31. De—
zember 1928 außer Hebung gesetzt.
Artikel D
Erbschaftsteuer
81
Das Erbschaftsteuergesetz wird wie folgt geändert:
1. Im 88 Abs. 1] werden die Worte „inlän—
dischem Grund- oder Betriebsvermögen“ ersetzt durch
die Worte „inländischem landwirtschäftlichen, forstwirt—
schaftlichen und gärinerischen Vermögen, inländischem
Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen“
D. Abergangs⸗- und Schlußvorschriften
821
Die Vorschriften der 881 bis 20 finden erstmalig
auf die Veranlagung zur Vermögensteuer für das
Kalenderjahr 1928 enp Die Vorschriften des
F12 Abs.2 Nr. 6, 88 15, 18 Abf. des Reichsent
lastungsgesetzes vom 4. Juni 1923 (Reichsgesetzbl.)
S. 305), 8 1 Nr. 3, 83 der Verordnung vom 3. quli 1928
Reichsgesetzbl. 1925 1
2. Im 89 Abs. lerhalten die Vorschriften für die
l. und II. Klasse folgende Fassung:
„J. Klasse.
1. Der Ehegatte,
2. die Kinder.
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