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Aufgaben und Anfänge. 87
kleinen Prozentfaß zugute, und gerade die Shwäclten und Hilfs-
hbedürftigjten jtanden der dur Krankheit, Siedhtum und Alters-
befdhwerden verurfadhten Arbeitsunfähigkeit vollkommen hilflos
gegenüber. Ihnen war audy wenig damit gedient, als das Jahr 1871
das fogenannte HB aftpflidgtgefeg brachte, das die Arbeitgeber
zur Entjhädigung und Unterftügung verunglückter Arbeiter ver-
pflidtete; denn, da es die durdy Schuld der Mitarbeiter veran:
[aBten Sälle ausf&loß und den Derunglückten den Beweis für die
Schuld des Arbeitgebers zujhob, fo wurde es nur die Urjache vieler
Proszeffe, die nody dazu den Arbeiter gegen den Unternehmer et:
bitterten.
Ein Umfjhwung trat erft ein, als in den adıtziger Jahren des
neunzehnten Jahrhunderts auf Bismarcks Anregung hin der
Weg der durch den Staat organifierten SelbjthHilfe befhritten
und der Grundjtein zu einer allgemeinen Swangsverfidje:
rung gelegt wurde. Die kaiferliqhe Botfcdhaft vom 17. No»
vember 1881 legte die Grundzüge der Politik dar, dur weldhe
man dem arbeitenden Dolke Hilfe bringen und zugleidy das durd
das Sozialijtengefeß von 1878 in breiten Dolkskreifen entftandene
Miktrauen gegen die Regierung Lügen {trafen wollte. Sie [prad
aus, „daß die Heilung der fozialen Schäden nicht ausfdjließlid} im
Wege der Repreffion fozialdemokratijdher Ausfcdhreitungen, fondern
gleidhmäßig auf dem der pofitiven Sörderung des Wohls der
Arbeiter zu fuchen fein werde.“
Der erjte Schritt auf dem vorgegeidhneten Wege war das Zu:
jtandekommen des :Krankenverfidherungsgefekges im
zahre 1883, das im Laufe der Zeit eine große Reihe von Der.
Änderungen und Erweiterungen erfahren hat, aber in feinen
Grundzügen gleihgeblieben ijft. Seine Einführung wurde info-
fern erleidtert, als Krankenkafjfen verfhiedenfter Art bereits be-
jtanden, man alfjo auf Erfahrungen aufbauen konnte und nur
zine fon bekannte und beliebte Einrichtung zu verallgemeinern
brauchte. Nachdem die Krankenverfidherung gefhaffen war, nahm
man 3zunäch{t die Unfallverfiderung in Angriff, und im
Jahre 1884 kam das Unfallverfiherungsgefeß Zzujtande, das im
Gegenfaß zu der Krankenverfiherung die Derfidherungsträger neu
jhaffen mußte und daher fchon mit größeren Schwierigkeiten 3U
kämpfen hatte. Mod jtärkere Hindernijje aber ftellten fidp der
Einführung der Invaliditäts- und Altersverfidherung in den Weg,
die man von vornherein als die unbedingt notwendige Ergänzung
ber beiden anderen Derlidhberunaszweige erkannte. Die eigentüm: