Artikel 76. Die Aufnahme [inslag, Ginlagerung] von nicht-
vergällten [denaturierten] Waren durch den Besteller am Bestimmungs-
orte geschieht unter Aufsicht von Beamten der Einfuhrzölle. Bei dieser
Einlagerung werden die Waren durch Beifügung eines Mischmittels,
wie es im vorigen Artikel erwähnt ist, zum Genügen der Beamten
so vermischt, daß sie als Genußmittel nicht mehr zu gebrauchen sind.
Bei Verletzung der Versiegelung oder andren amtlich festgestellten
Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt, und die ge-
stellte Sicherheit eingezogen.
„Sonder- Artikel 77. Unser Finanzminister ist ermäch-
veftuttnas. tigt, unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu
zur Posttton gestatten, daß durch die im Hauptstück 111 Unsrer
Verordnung vom 2. März 1912. (Staatsbl1ad Nr. 98)1)
genannten Lagerhalter von landwirtschaftlichem Salz ausländische
Leckssteine ohne Entrichtung des Einfuhrzolls eingelagert werden, um
an Viehhalter abgegeben zu werden.
!lrtikel s. Buch- Artik el78. Unsere Verordnung vom 21.April 1921
aue. “_ (Staatsblad Nr. 686) wird, wie folgt, abgeändert:
hefezes. vetr: 1. Artikel 2 lautet:
Gebühr. „Die Befreiung für Auswanderergut [Umzugs-
gut] gemäß Artikel 3, Buchstaben a, 3, des Gesetzes, betr. die
statistische Gebühr (Staatsblad 1921 Nr. 55)2), letztlich durch das
Tarifgesez 1924 geändert (Staatsblad Nr. 568)3) wird bei der
Einfuhr auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle gewährt,
in dessen Dienstbereich die Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden
sollen, und bei der Ausfuhr auf Ermächtigung des Inspektors der
Einfuhrzölle, in dessen Diensstbereich die Waren zur Ausfuhr ange-
meldet werden, in beiden Fällen, soweit sich bei der Beschau ergibt,
daß sie erkennbar zum Hausrat gehören und gebrauchte Gegen-
stände sind.
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Auswanderergut
besteht, kann der Inspektor Vorlegung eines Nachweises für die
Verlegung des Wohnsitzes fordern, der von der betreffenden Ge-
meindeverwaltung oder einer andren dazu berechtigten Behörde
'autoriteit] ausgestellt ist.“
2. Nach Artikel 2 werden die folgenden drei Artikel eingefügt:
„Artikel 2 A.
Die Befreiung für das im Artikel 3, Buchstaben a, 4, des vor-
erwähnten geänderten Gesetzes, betr. die statistische Gebühr, erwähnte
Erbgut findet Anwendung bei der Einfuhr auf Ermächtigung des
Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Dienstbereich die Waren ab-
gefertigt [vrijgemaakt] werden sollen, und bei der Ausfuhr auf
Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen Dienst-
bereich die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, in beiden
Fällen, soweit sich bei der Beschau [der Waren] ergibt, daß sie erkennbar
zu einem Nachlaß gehören, ferner gebraucht und keine Handelsware
"handelsinventaris] sind..
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Erbgut besteht,
kann der Inspektor Vorlage eines dazu dienenden, durch einen
Notar oder eine andre dazu berechtigte Behörde |autoriteit] ausge-
stellten Nachweises fordern.
Artikel 2 B.
Die Befreiung für das im Artikel 3, Buchstaben a, 5, des vor-
erwähnten abgeänderten Gesetzes, betr. die statistische Gebühr, er-
1) Hand. Arch. 1912 I S. 588.
2) Ebenda 1925 S. 395.
s) Ebenda S. 1602 + siehe vorstehend S. 8.
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wähnte Heiratsgut, sindet bei der Einfuhr, vorbehaltlich der Beach-
tung des Erfordernisses der Gegenseitigteit auf Ermächtigung des
Inspektors der Einfuhrzölle Anwendung, in dessen Dienstbereich die
Waren abgefertigt [vrijgemaakt] werden sollen, und bei der Aus-
fuhr auf Ermächtigung des Inspektors der Einfuhrzölle, in dessen
Dienstbereich die Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, in beiden
Fällen, soweit sich bei der Beschau [der Waren] ergibt, daß sie erkennbar
zu einer Aussteuer gehören, oder als Braut- [Verlobungs-] oder Hoch-
zeitsgeschenke angesehen werden können und nicht aus Nahrungs-
und Genußmitteln, Schnittwaren im Stück oder andren Waren be-
bestehen, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen [particulieren,
Einzelpersonen] verwendbar sind.
Bei Zweifel, ob Anspruch auf Befreiung als Heiratsgut besteht,
kann der Inspektor Vorlegung eines Nachweises fordern, aus dem
sich ergibt, daß die Ehe beabsichtigt oder geschlossen ist, und der
durch die betresfende Gemeindeverwaltung oder eine andre dazu
berechtigte Behörde [antoriteit] ausgestellt ist..
Artikel 2 0.
Die Befreiung von der statistischen Gebühr auf Grund des
Artikel 3, Buchstaben a, 6, des vorerwähnten abgeänderten Gesetzes,
betr. die statistische Gebühr, für leere, jedoch gebrauchte Säcke, Fässer
und andre Gegenstände, und für gebrauchte Decken, die alle eigens
für die Beförderung von Waren hergestellt und eingerichtet sind,
wird zuerkannt, soweit sich bei der Beschau ergibt, daß die Gegen-
stände erkennbar gebraucht sind.
Sind die im ersten Absatß erwähnten Gegenstände aus Glas,
Porzellan, Steingut, Zement oder Stein hergestellt, wird die Be-
freiung nur gewährt, wenn bei der Beschau durch Vorlegung von
Belegen nachgewiesen wird, und zwar bei der Einfuhr, daß sie dazu
gedient haben, um damit Waren des freien Verkehrs aus den
Niederlanden auszuführen, und bei der Ausfuhr, daß sie verwendet
werden, um Waren in die Niederlande einzuführen."
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alle Personen verstanden, die ihren tatsächlichen Wohnsitz [woonplaats]
innerhalb des Reichs haben.
Artikel 80. Eine auf Grund der Bestimmungen dieser Verord-
nung erteilte dauernde Genehmigung verfällt, ohne daß hierzu ihre
Zurücknahme nötig ist:
1. wenn der Betrieb, zu desssen Gunsten die Genehmigung erteilt ist,
verlegt wird oder in andre Hände übergeht;
2. wenn während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren von
der Genehmigung kein Gebrauch gemacht worden ist.
Artikel 81. Die Genehmigungen zur freien Einfuhr, die bei
dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund früherer Bestimmun-
gen bereits erteilt waren, sollen, soweit sie mit den Bestimmungen
des mehrfach erwähnten Tarifgeseges und dieser Verordnung vereinbar
sind, als auf Grund dieser Verordnung erteilt angesehen werden.
Artikel 82. Diese Verordnung kann unter dem Titel „Verord-
nung über Abgabefreiheit" [„Vrijdommenbesluit“] angeführt werden,
jedoch unter Beisetzung des Jahrs und der Nummer des Staatsblad,
worin sie aufgenommen ist.
Artikel 83. Diese Verordnung tritt mit demselben Tage in
Kraft, an dem das vorerwähnte Tarifgesetz vollständig in Kraft tritt).
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt, die in das Staatsblad aufgenommen werden und von der
Abschrift an den Staatsrat gesandt werden soll.
1) Hand. Arch. 1925 S. 1728 + siehe nachstehend S. 131.