A, Zweck der Steuerreform.
Die geltende Steuergesetzgebung des Kantons Zürich weist
formell und materiell mannigfache Mängel auf. Zweck der gegen-
wärtigen, durch einen Beschluss des Kantonsrates vom. 3. Juli 1893
angebahnten Steuerreform sollte sein:
1. die Steuergesetzgebung einfacher, klarer zu gestalten;
2, durch Verbesserung des Einsteuerungsverfahrens und mög-
lichste Beseitigung der Steuerdeifraudation die Steuer-
lasten richtiger zu verteilen, speziell die Ungerechtigkeiten
gegenüber ehrlichen Steuerzahlern, gegenüber Wittwen und
Waisen zu beseitigen;
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die Besteuerung der juristischen Personen gesetzlich zu
regeln ;
4. dem Staate neue Einnahmenquellen zu erschliessen;
5. die Gemeindesteuergesetzgebung mit der Staatssteuer-
gesetzgebung in Einklang zu bringen.
In welcher Weise kommt der kantonsrätliche Entwurf vom
28. Oktober 1904 diesen Anforderungen nach?
B. Vorzüge des Entwurfs.
Der Entwurf des Kantonsrates weist eine ganze Reihe von
Verbesserungen auf gegenüber dem geltenden Gesetz: die Steuer-
pflicht wird genau umschrieben und begrenzt; die Einkommens-
Steuer wird im Prinzip für Staat und Gemeinden als Hauptsteuer
und die Vermögenssteuer als Ergänzungssteuer erklärt; an Stelle
der Aktivbürgersteuer tritt die Mannssteuer; es wird ein Versuch
Semacht, an Stelle der bisherigen willkürlichen Behandlung der
juristischen Personen gesetzliche Bestimmungen treten zu lassen;
die Hauptmär ıgel des Einsteuerungsverfahrens werden beseitigt und
die Kompetenzen der Behörden genau ausgeschieden.