Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
  

— 114 —

Art. 10.

Ueberzeitz Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das Maximum
der Tages- oder Wochenstunden hinaus, kann unter folgenden
Bedingungen gestattet werden :
1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und gesetzlichen
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb der gesetzlichen
 Arbeitsstunden (5 Uhr morgens bis 8 Uhr abends):
bei Arbeitsüberhäufung oder dringender Saisonarbeit; die
Bewilligung darf aber für eine Fabrik beziehungsweise die
gleiche Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 20 Tage
in einem Monate und 80 Tage im ganzen Jahr erteilt
werden;
2. an allen Werktagen ohne Beschränkung der Zeit: in Notfällen.

Art; 4:

Sonntags- Sonntagsarbeit kann unter folgenden Bedingungen gestattet
werden:
1. bis auf drei Stunden und für eine bestimmt anzugebende
Zahl von Arbeitern :
a) zur Vornahme von ‘Hilfsarbeiten behufs Vermeidung
von Betriebsstörungen;
b) zur Vornahme von dringlichen Verrichtungen, die der
Verderbnis von in Verarbeitung befindlichem Material
vorbeugen sollen ;
2. ohne Beschränkung der Zeit für eine beliebige Zahl von
Arbeitern : in Notfällen.

Art. 12

Nacht- Nachtarbeit (an gewöhnlichen Werktagen zwischen abends
8 Uhr und morgens 5 Uhr, an Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen
 Festtagen zwischen abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr
der darauf folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtage) kann gestattet
 werden:
1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern
a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes an Stunden
gebunden ist, welche auf die Nachtzeit entfallen ;

ABEND rate Sa PS

 
   
  
 
 
 
 
 
 
 
 
   
  
    
  
 
 
 
 
 
 
    
   
  
 
 
    

 
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.