Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

 

 

 

 

 

 

  

$ R => Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 177
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7 3a hen, mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Or-3
 I jeder Stunde der Eintritt in alle Räume einer Fabrik
8 59 3 ır verbundenen Anstalten gestattet. Fabrikationsge-£
 $* Mnisse sind von den betreffenden Beamten strengstens. zu
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® der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amtsx
 altene Anweisung anfechten zu sollen, so muss
Ss Tagen nach Empfang geschehen, widrigenfalls
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Art. 23, Abs. 1,

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Leichtere Zuwiderhandlungen der Fabrikinhaber gegen die
°Suümmungen des Gesetzes, gegen dessen Vollziehungsbestim-|

 Ungen, gegen die schriftlich zu erteilenden Anweisungen der

 

ländigen Aufsichtsbehörden oder gegen. die genehmigte Fabrik-‘dnung
 sind, abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, auf

Iministrativem Wege mit Bussen von 5—50 Franken zu belegen.

Art. 23, Abs. 2.

Schwerere Fälle und wiederholte Vebertretungen seitens der
Ubriki

 

haber sind dem Strafrichter zu überweisen, der au
eldbussen von 50—500 Franken auch Gefängnis bis auf 3 Monate

Thängen kann.

 

 

   

Art. 23, Abs. 3.
und Vormünder, deren Pflegebefohlene bei Ueber-“ung
 von Art. 12, 15 und 18 dieses Gesetzes mitwirken, sind
gleicher Weise zu bestrafen, wie die Fabrikinhaber.

OR EDER EEE

 

 

 

 

 

 
   

 
            
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