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Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, wird
sie die. Pläne samt Beilagen dem Fabrikinspektorat zur Begutachtung
vorlegen. Ebenso wird sie ihm ihre Entscheidung über
das Gesuch mitteilen.
Art. 24.
Bei der Einrichtung der Fabrik sollen alle erfahrungsgemäss
und durch den jeweiligen Stand der Technik sowie durch die
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel zur Sicherung
gegen Verletzung angewendet werden. Maschinenteile und Treibriemen,
die eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig
einzufriedigen.
Art. 25.
Es ist dafür zu sorgen, dass alle Fabrikräume, wo sich Personen
aufhalten, gut beleuchtet, genügend erwärmt und nach Möglichkeit
reingehalten werden, dass die Luft von Staub möglichst befreit
und ihre Erneuerung immer der Zahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate,
sowie der Entwicklung schädlicher Stoffe entsprechend
sei.
Arbeitern, die ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen
lassen, sollen ausserhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter
geheizte Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
; Art. 26.
Die Eröffnung einer neuen oder umgebauten Fabrik darf erst
auf ausdrückliche Ermächtigung der Kantonsregierung hin stattfinden.
Bei industriellen Anstalten, deren Betrieb ihrer Natur nach
mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter
und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, soll die
Bewilligung an angemessene Vorbehalte geknüpft werden.
Zeigen sich beim Betriebe Gefahren, so hat die Kantonsregierung
je nach Umständen unter Ansetzung einer Frist oder
unter Suspendierung der Betriebsbewilligung die Abstellung der
Uebelstände zu verfügen,
Art. 427.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 22—26 bleiben
in Bezug auf die Baupolizei die Vorschriften der kantonalen Gesetze
in Kraft.