Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
  
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 
(neu) 
Art. 8, “Abs. 2: 
Die ersten vierzehn Tage vom Eintritte an gelten als Probe- 
zeit, während welcher Entlassung und Austritt ohne Kündigung 
stattfinden können. 
Art. 8, Abs; 1:4 3.und 6. 
Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunfit etwas anderes be- 
stimmt wird, kann das Verhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und 
dem Arbeiter durch eine, jedem Teile freistehende, vierzehn T age 
vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigung kann 
nur an einem Samstage und an einem Zahltage erfolgen. 
  
   
Bei Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist einzuhalten, 
jedoch soll immerhin die angefangene Arbeit vollendet werden. 
Die Fabrikordnung gilt nicht als schriftliche Uebereinkunft. 
Wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes, wegen 
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall bis zur Dauer von 
drei Wochen, sowie wegen Militärdienstes bis zu dieser Dauer, darf 
die Kündigung nicht ausgesprochen werden. 
Art. 8, “Abs. 5. 
Ib obiger Frist darf einseitig das Verhältnis von dem 
Fabrikinhaber nur dann aufgelöst werden, wenn sich der Arbeiter 
  
  
einer bedeutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht 
hat, und der Arbeiter ist nur dann zu einseitigem sofortigem Aus- 
tritt beiueh. wenn der Fabrikinhaber die bedungene Verpflichtung 
Nicht erfüllt oder eine ungesetzliche oder vertragswidrige Be- 
handlung .d Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat. 
  
  
  
  
  
    
   
  
    
    
        
  
    
    
     
      
        
    
     
     
      
   
    
    
        
   
    
    
	        
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