Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
(neu)
Art. 8, “Abs. 2:
Die ersten vierzehn Tage vom Eintritte an gelten als Probe-
zeit, während welcher Entlassung und Austritt ohne Kündigung
stattfinden können.
Art. 8, Abs; 1:4 3.und 6.
Wo nicht durch schriftliche Uebereinkunfit etwas anderes be-
stimmt wird, kann das Verhältnis zwischen dem Fabrikinhaber und
dem Arbeiter durch eine, jedem Teile freistehende, vierzehn T age
vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigung kann
nur an einem Samstage und an einem Zahltage erfolgen.
Bei Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist einzuhalten,
jedoch soll immerhin die angefangene Arbeit vollendet werden.
Die Fabrikordnung gilt nicht als schriftliche Uebereinkunft.
Wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes, wegen
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall bis zur Dauer von
drei Wochen, sowie wegen Militärdienstes bis zu dieser Dauer, darf
die Kündigung nicht ausgesprochen werden.
Art. 8, “Abs. 5.
Ib obiger Frist darf einseitig das Verhältnis von dem
Fabrikinhaber nur dann aufgelöst werden, wenn sich der Arbeiter
einer bedeutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht
hat, und der Arbeiter ist nur dann zu einseitigem sofortigem Aus-
tritt beiueh. wenn der Fabrikinhaber die bedungene Verpflichtung
Nicht erfüllt oder eine ungesetzliche oder vertragswidrige Be-
handlung .d Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat.