„Die bewilligte tägliche Verlängerung der gesetzlichen
Arbeitszeit darf nur in Notfällen 2 Stunden überschreiten.
„Kinder unter 16 Jahren und Hausfrauen sind von den
Ueberzeitbewilligungen auszuschliessen. ‘ Für Vorabende von
Sonn- und gesetzlichen Festtagen dürfen solche Bewilligungen
nur in Notfällen erteilt werden.“
Wir sind materiell mit diesem Vorschlage einverstanden,
glauben aber, dass eine präzisere Fassung des Artikels, insbeson-
dere die Nennung der Fälle, in denen — ausser in Notfällen —
Veberzeitbewilligungen gestattet werden dürfen*), zweckmässig
wäre. Als Gründe wurden bisher angegeben: pressante Arbeit,
Wassermangel, Bauten, Reparaturen, Militärdienst, Rückstand in der
Fabrikation, Betriebsstörungen, Beendigung chemischer und physi-
kalischer Prozesse, besserer Geschäftsgang, Uebergang zu einer an-
dern Produktion, Brandunglück, Saisonarbeit, Ausstellungsarbeiten,
Mangel an brauchbaren Arbeitern. ‘Wir sind der Meinung, dass man
mit den drei Begriffen : Arbeitsüberhäufung, Saisonarbeit und Notfälle
auskommen sollte. Arbeitsüberhäufung liegt vor, wenn bei nOr-
maler Arbeitszeit verbindliche Aufträge nicht innert ausbedungener
Frist ausgeführt werden können; derartige Verlegenheiten dürfen aber
nur ausnahmsweise vorkommen. -Saisonarbeit findet sich haupt-
sächlich im Schneidergewerbe, in der Konfektionsindustrie und
der Lebensmittelindustrie (Konservenfabrikation), wo innert kurzer
Frist möglichst viel Arbeit geleistet werden muss; wird da die
Arbeiterzahl vermehrt, so vergrössert sich dadurch in der Zwischen-
zeit die Zahl der Beschäftigungslosen. Notfälle sind beispielsweise
Maschinenbrüche, Kraftmangel, Brandunglück, Krankheiten, über-
haupt Fälle, in denen es nicht möglich ist, die Arbeitskräfte für
eine kürzere Zeit so zu vermehren, dass der Ausfall in der Ar-
beitsleistung ausgeglichen werden kann.
Im Allgemeinen ist zu sagen, dass die Tendenz, die Ueber-
zeitbewilligungen einzuschränken, auch- im Interesse der Industrie
zu begrüssen ist. Der Industrielle macht überhaupt nur ungern
Von solchen Bewilligungen Gebrauch, weil sie für ihn wenig
Vorteilhaft sind.**), Da sich aber bei den Lieferungsabschlüssen
*) Vergl. Otto Lang. a. a. O. Seite 66.
”) Vergl. Ausgewählte Schriften von Dr. Fridolin Schuler. Karlsruhe
1905: Seite 100.