Art. 21,
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Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen
vom Tage der Niederkunft an gerechnet nicht
in-der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wieder-
eintrittist an den Ausweis geknüpft, dass seit
ihrer Niederkunit wenigstens sechs Wochen
verflossen sind. Dieser Ausweis kann ausge-
stellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder
vom Zivilstandsbeamten.