Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
Art. 21, 
58 — 
Wöchnerinnen dürfen während sechs Wochen 
vom Tage der Niederkunft an gerechnet nicht 
in-der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wieder- 
eintrittist an den Ausweis geknüpft, dass seit 
ihrer Niederkunit wenigstens sechs Wochen 
verflossen sind. Dieser Ausweis kann ausge- 
stellt werden von der Hebamme, vom Arzt oder 
vom Zivilstandsbeamten. 
 
	        
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