IV.
Schutz für Leben und Gesundheit
der Arbeiter.
Der Artikel 34 der Verfassung ermächtigt den Bund, Vor-
Schriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit
Und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen. Das
Fabrikgesetz spricht dann aber in den Artikeln 2 und 3 von
Sicherung von Gesundheit und Leben. Wir haben diese
CSSer zutreffende Bezeichnung im Titel verwendet. Die ungenaue
4SSUung der genannten Gesetzesartikel und der Mangel einer
Undesrätlichen Vollziehungsverordnung haben in der Praxis viele
"Zukömmlichkeiten zur Folge gehabt. Darauf ist bei der Revision
© Gesetzes Rücksicht zu nehmen.
Allgemeines.
; Die Fabrikinspektoren wiederholen in Artikel 2, Absatz 1, ohne
"Sendwelche Aenderung den Wortlaut des Fabrikgesetzes von 1877:
„In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und
erkgerätschaften so herzustellen und zu unterhalten, dass
dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter bestmöglich
Sesichert werden.“
Abe halten eine Erweiterung für notwendig. Nicht nur „die
abrik "ume, Maschinen und Werkgerätschaften sind in jeder
Sonde En herzustellen und zu anferhalten, dass, 2,
inne „die Fabriken sind hinsichtlich des äussern Baues, der
erk —Anrichtung, der Unterbringung von Maschinen und
SCrätschaften So herzustellen und zu unterhalten, dass... .“