Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
     
Art. 23. 
Art. 24. 
   
ME AN 
In unserer Fassung lautet der Artikel: 
Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu er- 
stellen, eine bestehende umzubauen oder Räume 
zur Vermietung als Fabriklokale einzurichten, 
hat der Kanfionsregierung durch Vorlage der 
Pläne undeinerBeschreibung über Bau, innere 
Einrichtung und Art des Betriebes den Nach- 
weis zu leisten, dass die Anlage den gesetz- 
lichen und reglementarischen Anforderungen 
in allen Teilen Genüge leistet. 
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch 
über die zur Verwendung kommenden Substanzen, 
sowie über die in Aussicht genommenen Fa- 
brikationsmethoden Mitteilung zu machen. 
Bevordie Kantonsregierung ihre Genehmigung 
erteilt, wird sie die Pläne samt Beilagen dem Fabrik- 
inspektorat zur Begutachtung vorlegen. Ebenso wird 
sie ihm ihre Entscheidung über das Gesuch mit- 
teilen. 
Technische Schutzmittel. 
Der Artikel 2 des Inspektoratsentwurfes enthält in Ueberein- 
stimmung mit dem alten Gesetz zwei Vorschriften über technische 
Schutzmittel. Sie sind jedoch unrichtig plaziert. Die durch zwei 
ganz andersartige Bestimmungen getrennten Absätze 2 und 5 
lauten : 
„Insbesondere sind Maschinenteile und. Treibriemen, die 
eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sorgfältig einzufriedigen. 
„Zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen 
Verletzungen sollen überhaupt alle erfahrungsgemäss und 
durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die 
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet 
werden.“ 
Wir kehren die Sache um, stellen das Allgemeine voraus 
und lassen die Spezialbestimmungen folgen. Unsere Fassung 
lautet : 
Bei der. Einrichtung der Fabrik sollen alle 
erfahrungsgemäss und durch den jeweiligen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
   
   
    
  
  
  
  
  
     
    
    
	        
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