ZUG
Kantonale baupolizeiliche Vorschriften.
Auch die Bestimmung des Artikels 3, Absatz 6, betreffend
den Vorbehalt der kantonalen baupolizeilichen Vorschriften ist schon
im geltenden Gesetz vorhanden:
„In Bezug auf die Baupolizei bleiben, immerhin unter Be-
obachtung obiger gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen
Gesetze in Kraft.“
In Anpassung an den übrigen Gesetzestext haben wir dies
SO ausgedrückt:
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art, 22—26 Art.27.
bleiben in Bezug. auf die Baupolizei die Vorschriften
der kantonalen Gesetze in Kraft.
Anzeigepflicht für Unfälle und gewerbliche Erkrankungen.
Die Fabrikinspektoren empfanden das Bedürfnis, den Art. 4
des geltenden Gesetzes in einigen Punkten abzuändern und zu
ergänzen. So hat der Begriff der „erheblichen Körperverletzung“
von jeher Anlass zu Irrtümern gegeben. Deshalb wird vorge-
Schlagen, diesen Ausdruck. im Sinne des Kreisschreibens des
Bundesrates vom 6, Januar 1882*) zu ersetzen durch „Unfall, der
den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen
Nach sich zieht“. Ferner seien gleich zu behandeln und aus-
drücklich zu nennen die „gewerblichen Erkrankungen“, welche
die gleichen Folgen haben. Es wird das im Berichte an das
Industriedepartement nicht begründet, aber wir nehmen wohl zu-
treffend an, dass unter den gewerblichen Erkrankungen diejenigen
Tankheiten verstanden werden, für die nach Artikel 3 des Haft-
Pflichtgesetzes vom 25. Brachmonat 1881 die' Haftpflicht gilt.**)
M der Unsicherheit im Meldewesen vorzubeugen, wird weiter
a ünschr, aber nicht in richtiger Weise ausgedrückt, dass alle
älle der Behörde des Fabrikdomizils anzuzeigen seien:
) B, B. 1882. 1. 11. Kommentar, Seite 122.
”) Vgl. Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1887. A.S. n. F. X. 397.
Kommentar, Seite 131.
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