. 190 —
§ 1588 Bescheid mitteilen. Bei Gewährung einer Entschädigung
muß der Bescheid ihre Höhe und die Art ihrer Berech-
nung und bei Renten an Verletzte das angenommene
Maß der Erwerbsunfähigkeit ersehen lassen. Der Bescheid
muß begründet und untersschrieben werden.
§ 1675 Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers steht
dem Berechtigten das Rechtsmittel der Berufung
§ 128, $ 129 zum Oberverssicherungsamt zu, das binnen einem Monat
seit Zustellung des Bescheids. schriftlich beim Oberversiche-
§ 1617 rungsamt einzulegen ist. Dabei ist zuständig das Ober-
versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit
der Berufung wohnt oder beschäftigt ist.
§ 1679 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen
Grundsätze wie für das Berufungsverfahren vor derm
Oberversicherungsamt in Krankenversicherungsssachen.
§ 1699 Endlich steht gegen das Urteil des Oberversicherungs-
amtes dem Berechtigten wie dem Versicherungsträger
§$ 128 ebenfalls binnen einem Monat seit Zustellung das
Rechtsmittel des Rekurses zum Reichs(Landes)versiche-
§ 1700 rungsamt zu. Rekurs kann im Gegensatz zur Revision
wie das Rechtsmittel zur dritten Instanz in der Kranken-,
Invaliden- und Angestelltenversicherung heißt, auch auf
angeblich falsche Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse,
§ 129 nicht bloß auf Rechtsverletzung gestütt werden. Der Re-
kurs ist beim Reichsversicherungsamt (Landesversiche-
rungsamt) einzulegen. Der Rekurs ist sehr besschränktt.
§11700 Er ist u. a. ausgeschlossen, wenn es sich um Kranken-
behandlung oder Hauspflege, Krankengeld, Tagegeld,
Familiengeld, Sterbegeld oder Witwenbeihilfe, vor-
läufige Renten, Neufeststellung von Dauerrenten wegen
Aenderung der Verhältnisse, Kapitalabfindung, Kosten
des Verfahrens handelt.
§ 1701 Für das Rekursverfahren in Unfallverssicherungs-
sachen gelten ähnliche Vorschriften wie für das Revisions-
verfahren in der Krankenversicherung.
§ 16. Unfallverhütung.
Der Gesetzgeber geht von dem gesunden Gedanken
aus, daß wertvoller als alle Entschädigung von Unfällen
deren Vermeidung ist. Darum ist den Berufs-
genossenschaften die Pflicht auferlegt,
dafür zu sorgen. daß, soweit es nach dem
RL