Object: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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§ 1588 Bescheid mitteilen. Bei Gewährung einer Entschädigung 
muß der Bescheid ihre Höhe und die Art ihrer Berech- 
nung und bei Renten an Verletzte das angenommene 
Maß der Erwerbsunfähigkeit ersehen lassen. Der Bescheid 
muß begründet und untersschrieben werden. 
§ 1675 Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers steht 
dem Berechtigten das Rechtsmittel der Berufung 
§ 128, $ 129 zum Oberverssicherungsamt zu, das binnen einem Monat 
seit Zustellung des Bescheids. schriftlich beim Oberversiche- 
§ 1617 rungsamt einzulegen ist. Dabei ist zuständig das Ober- 
versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit 
der Berufung wohnt oder beschäftigt ist. 
§ 1679 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen 
Grundsätze wie für das Berufungsverfahren vor derm 
Oberversicherungsamt in Krankenversicherungsssachen. 
§ 1699 Endlich steht gegen das Urteil des Oberversicherungs- 
amtes dem Berechtigten wie dem Versicherungsträger 
§$ 128 ebenfalls binnen einem Monat seit Zustellung das 
Rechtsmittel des Rekurses zum Reichs(Landes)versiche- 
§ 1700 rungsamt zu. Rekurs kann im Gegensatz zur Revision 
wie das Rechtsmittel zur dritten Instanz in der Kranken-, 
Invaliden- und Angestelltenversicherung heißt, auch auf 
angeblich falsche Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse, 
§ 129 nicht bloß auf Rechtsverletzung gestütt werden. Der Re- 
kurs ist beim Reichsversicherungsamt (Landesversiche- 
rungsamt) einzulegen. Der Rekurs ist sehr besschränktt. 
§11700 Er ist u. a. ausgeschlossen, wenn es sich um Kranken- 
behandlung oder Hauspflege, Krankengeld, Tagegeld, 
Familiengeld, Sterbegeld oder Witwenbeihilfe, vor- 
läufige Renten, Neufeststellung von Dauerrenten wegen 
Aenderung der Verhältnisse, Kapitalabfindung, Kosten 
des Verfahrens handelt. 
§ 1701 Für das Rekursverfahren in Unfallverssicherungs- 
sachen gelten ähnliche Vorschriften wie für das Revisions- 
verfahren in der Krankenversicherung. 
§ 16. Unfallverhütung. 
Der Gesetzgeber geht von dem gesunden Gedanken 
aus, daß wertvoller als alle Entschädigung von Unfällen 
deren Vermeidung ist. Darum ist den Berufs- 
genossenschaften die Pflicht auferlegt, 
dafür zu sorgen. daß, soweit es nach dem 
RL
	        
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