Verfassung und Verwaltung
der Kölnischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.
Die ersten Geschäftsjahre bis zum
Hamburger Brand im Jahre 1842.
| Jas Grundkapital der „Kölnischen Feuerversicherungsgesellschaft“ besteht,
Ê ' sso heißt es in den genehmigten ersten Statuten, in: Drei Millionen
Y); Thalern Preußisch Courant und wird in Dreitausend Aktien, jede
; [ | von Tausend Thalern, verteilt. Die Aktionäre übernehmen die Ver-
E pflichtung, nötigenfalls den vollen Betrag ihrer Aktien in die Gesellschafts-
kasse einzuschießen. Diese Verpflichtung wird näher garantiert durch Hinterlegung von:
50 Thalern bar,
150 + in inländischen Staatspapieren zum Nominalwert,
400 ; „ vier Solawechseln, jeder von 100 Thalern, auf Sicht zahlbar,
400 r. „ einem Solawechsel, auf 3 Tage Sicht zahlbar.
Es steht den Aktionären frei, anstatt der Einlage von 15 /o in inländischen Staats-
papieren die Barzahlung dieses Betrages zu wählen. Von den Bareinlagen werden
4 ’°/o Zinsen jährlich vergütet, von den Staatspapieren aber die Zinscoupons dem
Eigentümer bei Verfall eingesandt.
Niemand darf mehr als 25 Attien besitzen. Den zu Eingang genannten acht
Stiftern der Gesellschaft steht jedoch die Befugnis zu, sogleich bei Unterzeichnung
gegenwärtiger Statuten jeder 100 Aktien zu übernehmen. Sobald das Grundkapital
bis zur Hälfte, also bis zu anderthalb Million Thaler, durch Attieneinschreibung
gedeckt, dies auch der Königlichen Regierung zu Cöln nachgewiesen sein wird, tritt
die Gesellschaft in Wirksamkeit.
Die Dauer der Gesellschaft wird auf 25 Jahre bestimmt, angerechnet vom Tage
der Königlichen Bestätigung ihrer Statuten. Hinsichtlich der Verfasung liegt die
obere Leitung des Geschäfts der Gesellschaft sowie die Vertretung der Gesellschaft in
allen ihren Beziehungen bei einem aus neun Mitgliedern bestehenden Verwaltungs-
rat, der sich wöchentlich einmal versammelt und der nur bei Gegenwart von fünf
Mitgliedern beschlußfähig ist. Der Verwaltungsrat wird jedes Iahr zum Drittel
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