fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

1 64 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
Träger der Sägeindustrie- und Holzhandels- Politit. 
Die oberste Reichsbehörde für Fragen der Sägeindustrie- und Holzhandelspolitik ist 
das Reichs ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Re- 
ferat Holzwirtschaft der Abteilung |). 
Ihm dient als ständiger Be ir at und Gut acht er o r g a n in Fragen des Holz- 
handels und der Säge- und Poapierholzindustrie der Reichs aus shuß für 
Holzhandel, Säge- und Papierholzindustrie, der paritätiscch aus 
Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Holzinteressenten - Vereinigungen 
zusamengesetz ist. 
Die Holzh and e ls pol it i k ist wie die Handelspolitik überhaupt in erster Linie 
Sache des Re ich e s. Nach Artikel 6 der neuen Reichsverfassung hat das Reich die 
ausschließliche Gesehgebung über: 
1. Die Beziehungen zum Ausland, 
2. das Kolonialwesen und 
3. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Frei- 
zügigkeit des Warenverkehrs. 
Die für die Handelspolitik zuständige oberste Reichsbehörde ist das Re ichs - 
wirtschaftsministerium Abteilung I11. Aufgabenkreis. Handels- und 
Zollpolitik, Seeschiffahrt. 
Zur Beratung über Zolltariffragen besleht ein Zo llt ar if - Au s sch u ß , der sich 
aus Vertretern der beteiligten Reichsministerien, der Länderregierungen und des 
Wirtschaftslebens zusammensetzt. In der Handelspolitik sind neben rein außenpolitischen 
wirtschaftspolitishGe, fFfinanzpolitishe und jzolltechnische 
Gesichts punkte zu beachten. Die stärksten Reibungsmöglichkeiten liegen zwischen den 
wirtschaftlichen und außenpolitischen Interessen auf der einen und den industrie- 
wirtschaftlichen und bodenwirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite. Man hat, um 
Reibungen zwischen den genannten Gebieten zu verhindern, einmal geplant, den ganzen 
Fragenkomplex auf eine besondere, neu zu errichtende Behörde, auf das Reich s - 
handels amt zu übertragen. Die Reichsregierung hat aber diesen Weg nicht 
beschritten. Sie hat vielmehr die vorhandenen Ministerien in ihren Aufgaben belassen und 
sich darauf beschränkt, ihr Zu sammenwirk en zu vereinfachen und zu 
vereinheitlichen, indem sie die leitenden Beamten der zuständigen Ministerialabteilungen in 
ständige direkte Fühlung gebracht und dem sso gebildeten h and e ls p o litisch en 
Aus sch u ß eigene Verantwortung für die Handelsvertragspolitik gegeben hat. Dabei 
blieben selbstversständlich die großen Richtlinien und die Entscheidung bei Meinungs- 
verschiedenheiten dem p o lit i s< en K ab inett vorbehalten. 
Aufstellung der Handels st at isti k, wie der Statistik überhaupt, ist Sache des 
dem Reichswirtschaftsministerium unterstelten St atistischen Reichs amtes. 
Es hat die Aufgabe: 
Das auf Grund von Gesetzen oder auf Anordnung der Reichsregierung für die 
Reichsstatistik zu liefernde Material zu sammeln, zu prüfen, technisch und wissenschaftlich 
zu bearbeiten und die Ergebnisse geeignetenfalls zu veröffentlichen; 
auf Anordnung der Reichsregierung statisstische Nachweisungen aufzustellen und über 
statistische Fragen gutachtlich zu berichten.
	        
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