Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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diese  dann  ohne  weiteres  bezüglich  der
betreffenden  Artikel  dem  Vertragspartner
zu  gute  kommen.
In  einem  derartigen  Falle  wäre  also  die
bedingte  Meistbegünstigung  mit  der  unbedingten
verschmolzen  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Geltungsgebiet ­
  der  unbedingten  Meistbegünstigung  ein  beschränktes ­
  bliebe,  nur  auf  bestimmte  Artikel  sich
erstreckte.

III.
Wenn  wir  uns  somit  für  die  spezifizierte
Reziprozität  aussprechen,  so  dünkt  es  uns  für  weitere
Klarstellung  derselben  rätlich,  kurz  darzutun,  wie
die  Amerikaner  selbst  die  spezifizierte
Reziprozität  handhaben.
Die  Union  hat  seit  1890  insgesamt  28  Tarifabkommen ­
  geschlossen,  wovon  eine  große  Anzahl
allerdings  nicht  ratifiziert  worden  ist.  Sie  ist
dabei  immer  in  einer  Art  und  Weise  verfahren,
daß  keiner  ihrer  Vertragspartner  sagen
konnte,  er  sei  im  vollen  Umfange  in  der
Union  meistbegünstigt.
a)  In  den  Jahren  1891  und  1892  operierte  die
Union  den  europäischen  und  amerikanischen  Staaten
gegenüber  mit  der  Sektion  III  des  McKinleytarifes
und  drohte,  den  Zucker,  Kaffee,  Tee  und  die  Häute
aus  denjenigen  Ländern,  die  auf  Erzeugnisse  der
amerikanischen  Landwirtschaft  unverhältnismäßig
hohe  Zölle  erhöben,  miteinemStrafzoll  zu  belegen,
während  die  entsprechenden  Produkte  der  übrigen
Länder  zollfrei  eingehen  sollten.  Auf  dieser  Grundlage ­
  kamen  Abkommen  der  Union  zustande  mit
Brasilien  vom  31.  Januar  1891,
Spanien  (bez.  Kuba  und  Portoriko)  v.  16.  Juni  1891,
San  Domingo  vom  4.  Juni  1891,*
Salvador  vom  30.  Dezember  1891,
Großbritannien  (bez.  der  westindischen  Besitzungen) ­
  vom  1.  Februar  1892,
Nicaragua  vom  11.  März  1892,
Guatemala  vom  30.  Dezember  1892,
Deutschland  (Saratogaconvention)  vom  30.  Januar
1892.
Honduras  vom  29.  April  1892,
Österreich-Ungarn  vom  25.  Mai  1892.
Dazu  kamen  zwei  nichtratifizierte  Abkommen
mit  Costa  Rica  und  Frankreich.
Alle  diese  Verträge  waren  geschlossen  im
Hinblick  auf  Sekt.  III  des  Tarifgesetzes  von  1890.
Das  Maß  des  Entgegenkommens  der  Union
war  ganz  genau  umgrenzt.  Von  den  zehn  Vertragsstaaten ­
  aber,  die  oben  aufgezählt  sind,  war  keiner
so  gut  gestellt  wie  Hawai  auf  Grund  des  Abkommens ­
  vom  Jahre  1875,  das  diesem  Lande  vertraglich ­
  die  Zollfreiheit  für  viel  mehr  Produkte
            
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