Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Kindern, eigenen oder fremden, vom schulpflichtigen Alter an Die 
Elbinger Polizeivorschrift vom 6. Juli 1888 schreibt vor: „Als Auf 
wärterinnen dürfen sie nur solche weibliche usw. Personen be 
schäftigen, welche mindestens 45 Jahre alt sind, und haben sie von 
der Annahme jeder Aufwärterin dem zweiten Polizeiinspektor 
mindestens 24 Stunden vor dem Beginn ihrer Beschäftigung Anzeige 
zu machen. Kinder und solche erwachsene weibliche Personen, welche 
noch nicht 45 Jahre alt sind, dürfen sie weder in ihrer Wohnung 
noch in den zu derselben gehörigen sonstigen Räumen dulden." In 
Harburg ist den Prostituierten das Halten weiblicher Dienstboten 
überhaupt untersagt. 
Einige sittenpolizeiliche Bestimmungen suchen den Geschlechts-, 
verkehr der Prostituierten in ihren Wohnungen möglichst gefahrlos 
zu gestalten. Eine Graudenzer Polizeiordnung befiehlt den Prosti 
tuierten zur Sanierung des Geschlechtsverkehrs direkt die Anschaffung 
eines Irrigators an. 
Zahlreiche sittenpolizeiliche Bestimmungen führen in unseren 
modernen Riesenstädten überhaupt nur eine papierne Existenz; denn 
ihre genaue Durchführung würde dort einen polizeiliche llcber- 
wachungsapparat von geradezu ungeheuerlichen Dimensionen voraus 
sehen. Und dann hätten alle , die so scharf gefaßten Bestimmungen 
nur ein sehr knapp zugemessenes Wirkungsfeld, sie dürften sich ja nur 
über die unter der sittenpolizeilichen Kontrolle befindlichen Frauens 
personen erstrecken. Bon 50 000 Prostituierten Berlins würde nicht 
einmal ein Zehntel der Prostituierten von den sittenpolizeilichen 
Vorschriften berührt werden! 
Alle Liebesmühe, die sich die großstädtische Polizei unt der Ent 
fernung der Prostitution aus der Oeffentlichkeit gibt, ist meist um 
sonst. Ihr gelingt es nicht, die sexuellen Ausschreitungen der Pro 
stituierten außerhalb der bürgerlichen Häuslichkeiten zu verlegen, 
und sie treibt die Provokationen der Dirnen zu einem ungebundenen 
außerehelichen Geschlechtsverkehr nicht dadurch von der Straße 
unserer Großstädte fort, daß sie diesen das Betreten der Straßen, 
Plätze, Theater, Restaurants usw. verbietet. Ueberall drängt sich 
die Prostitution allen wohnungspolizeilichen Anordnungen der 
Polizei zum Trotz lärmend und die soziale Sitte korrumpierend in 
die Oeffentlichkeit. 
I V. Die kritische Wertung der ärztlichen Zwangs- 
untersuchungen der Prostituierten. 
Die Polizei, die bereits bei der sittenpolizeilichen Regelung 
der Prostitutionsfrage auf Klippen lief, zerschellte fast vollständig 
bei der Lösung des sanitären Problems der Prostitution: bei dem 
Versuche, die Geschlechtskrankheiten durch gesundheitspolizeiliche Vor 
schriften einzuschränken. 
Der Gedanke: die gesamte Prostituiertenwelt zu erfassen und 
ihren Gesundheitszustand systematisch im Interesse der Volks-'
	        
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