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Kindern, eigenen oder fremden, vom schulpflichtigen Alter an Die
Elbinger Polizeivorschrift vom 6. Juli 1888 schreibt vor: „Als Auf
wärterinnen dürfen sie nur solche weibliche usw. Personen be
schäftigen, welche mindestens 45 Jahre alt sind, und haben sie von
der Annahme jeder Aufwärterin dem zweiten Polizeiinspektor
mindestens 24 Stunden vor dem Beginn ihrer Beschäftigung Anzeige
zu machen. Kinder und solche erwachsene weibliche Personen, welche
noch nicht 45 Jahre alt sind, dürfen sie weder in ihrer Wohnung
noch in den zu derselben gehörigen sonstigen Räumen dulden." In
Harburg ist den Prostituierten das Halten weiblicher Dienstboten
überhaupt untersagt.
Einige sittenpolizeiliche Bestimmungen suchen den Geschlechts-,
verkehr der Prostituierten in ihren Wohnungen möglichst gefahrlos
zu gestalten. Eine Graudenzer Polizeiordnung befiehlt den Prosti
tuierten zur Sanierung des Geschlechtsverkehrs direkt die Anschaffung
eines Irrigators an.
Zahlreiche sittenpolizeiliche Bestimmungen führen in unseren
modernen Riesenstädten überhaupt nur eine papierne Existenz; denn
ihre genaue Durchführung würde dort einen polizeiliche llcber-
wachungsapparat von geradezu ungeheuerlichen Dimensionen voraus
sehen. Und dann hätten alle , die so scharf gefaßten Bestimmungen
nur ein sehr knapp zugemessenes Wirkungsfeld, sie dürften sich ja nur
über die unter der sittenpolizeilichen Kontrolle befindlichen Frauens
personen erstrecken. Bon 50 000 Prostituierten Berlins würde nicht
einmal ein Zehntel der Prostituierten von den sittenpolizeilichen
Vorschriften berührt werden!
Alle Liebesmühe, die sich die großstädtische Polizei unt der Ent
fernung der Prostitution aus der Oeffentlichkeit gibt, ist meist um
sonst. Ihr gelingt es nicht, die sexuellen Ausschreitungen der Pro
stituierten außerhalb der bürgerlichen Häuslichkeiten zu verlegen,
und sie treibt die Provokationen der Dirnen zu einem ungebundenen
außerehelichen Geschlechtsverkehr nicht dadurch von der Straße
unserer Großstädte fort, daß sie diesen das Betreten der Straßen,
Plätze, Theater, Restaurants usw. verbietet. Ueberall drängt sich
die Prostitution allen wohnungspolizeilichen Anordnungen der
Polizei zum Trotz lärmend und die soziale Sitte korrumpierend in
die Oeffentlichkeit.
I V. Die kritische Wertung der ärztlichen Zwangs-
untersuchungen der Prostituierten.
Die Polizei, die bereits bei der sittenpolizeilichen Regelung
der Prostitutionsfrage auf Klippen lief, zerschellte fast vollständig
bei der Lösung des sanitären Problems der Prostitution: bei dem
Versuche, die Geschlechtskrankheiten durch gesundheitspolizeiliche Vor
schriften einzuschränken.
Der Gedanke: die gesamte Prostituiertenwelt zu erfassen und
ihren Gesundheitszustand systematisch im Interesse der Volks-'